Sehr geehrter Fragensteller,
gerne beantworte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts Ihre Fragen. Ich möchte gleichzeitig darauf hinweisen, dass eine genaue Angabe, wie hoch die Mietminderung sein kann, nicht gegeben werden kann, da eine Besichtigung der Örtlichkeiten durch z.B. Photos nicht in diesem Forum möglich ist. Diese Angaben sollten Sie daher lediglich als Richtwert von bisher ergangenen Urteilen sehen und dann auf Ihren Spezialfall nach Berücksichtigung "ummünzen".
Hinsichtlich der Schimmelbildung liegt wohl ein latenter Mangel vor, der sich immer wieder zeigt. Daher ist die Mietsache mit einem Mangel behaftet, so dass Ihr Vermieter seiner Pflicht aus dem Mietvertrag nicht nachkommt (trotz des guten Willens) und damit ein Mietminderungsrecht aus § 536 BGB
vorliegt. Sie haben diese Mängel auch nach § 536c BGB
rechtzeitig und immer wieder angezeigt, so dass dieses Mietminderungsrecht auch nicht ausgeschlossen ist.
Sie müssen es immer so sehen, dass Sie Ihre Miete ja zahlen, aber die Mietsache nicht so nutzen können, wie es Ihnen zusteht. Von daher brauchen Sie auch kein schlechtes Gewissen zu haben, wenn Sie die Mietminderung erklären. Dies können Sie im Übrigen bis zu dem Datum zurückrechnen, zu dem der Mangel das erste Mal aufgetreten ist. Hier sind Sie allerdings in der Nachweispflicht, zu wann der Mangel genau aufgetreten ist.
Zur Mietminderung braucht der Vermieter auch nicht zuzustimmen, da Sie diese lediglich erklären müssen.
Je nach Grad des Schimmels in der Wohnung ist eine Mietminderung möglich. Immer in Kombination mit der Einschränkung der Nutzbarkeit und einer u.U. bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung.
Ist lediglich ein wenig Feuchtigkeit vorhanden, so können ca. 10 % an Mietminderung der Warmmiete in Anschlag gebracht werden. Dies wurde z.B. auch bei Schimmelbefall einer Außenwand einer Wohnung ausgeurteilt, so dass diese 10 %, u.U. 15 % als erster Richtwert genannt werden können, wenn lediglich ein Raum befallen und die Wohnung ansonsten in Ordnung ist. Da die Küche befallen ist scheint ein Abzug von bis zu 15 % gerechtfertigt. Dies sollten Sie jedoch im Einzelfall für den Fall eines Widerspruchs des Vermieters durch einen Kollegen vor Ort prüfen lassen, der sich auch von den Örtlichkeiten einen Eindruck verschaffen kann.
Erst bei Widerstand des Vermieters sollten Sie sich daher anwaltlichen Rat suchen. Zuvor sehe ich hierfür noch keine Veranlassung.
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