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Mietminderung bei Schimmelbefall

| 4. März 2011 09:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Henrik Straßner

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wohnen seit drei Jahren in unserer derzeitigen Wohnung (san. Altbau).

Nach etwa einem knappen Jahr bildeten sich in der Küche die ersten Schimmelflecken. Daraufhin wurde die Hausverwaltung informiert, die zeitnah eine Schimmelentfernung innerhalb der Wohnung durchführen ließ.
Diese Prozedur wiederholte sich in gewissen Abständen.
Zwischenzeitlich wurde auch an der Außenwand eine "Behandlung" durchgeführt, die eine Trockenlegung des Mauerwerkes zur Folge haben sollte.

Vor zwei Wochen wurde dann eine weitere Schimmelbekämpfung innerhalb der Wohnung durchgeführt, wobei eine spezielle Beschichtung auf die Wand aufgebracht wurde. Dabei wurde eine starke Feuchtigkeit der Wand festgestellt.

Mittlerweile ist die Wand (Außenwand Küche) lt. Aussage der Firma, die die letzte Schimmelbekämpfung durchgeführt hat immer noch nicht abgetrocknet, so dass an die betroffenen Außenwände keine Möbel und dergleichen gestellt werden können.

Nun zu meiner Frage: Wir haben bislang auf eine Mietminderung verzichtet, da sich die Hausverwaltung ja doch recht zeitnah des Problems angenommen hat. Leider scheint aber immer noch keine richtige Mängelbeseitigung in Sichtweite zu sein.
Da die Küche dadurch immer noch nicht vollständig nutzbar (eine Eckbank soll eigentlich an die betroffene Wand gestellt werden) ist und m.E. auch durch die schlecht isolierte und feuchte Außenwand ein erhöhtes Heizaufkommen erforderlich ist tragen wir uns nun mit dem Gedanken die Miete doch zu kürzen.

Ist dies möglich, auch wenn sich Hausverwaltung und Vermieter zeitnah um die Problembeseitigung kümmern, dies aber offenbar nicht gelingt?
Welche Minderung wäre schätzungsweise angezeigt (3-Raum-Wohnung)?
Ab wann sollte man sich im weiteren Verlauf (ggf. Auszug) der Hilfe eines Anwalts oder des DMB bedienen?

Die Sache ist die, dass wir ein doch recht gutes Verhältnis (nicht freundschaftlich) mit Hausverwaltung und Wohnungseigentümer haben und dies nicht nachhaltig beschädigen möchten.

Mit freundlichen Grüßen aus dem sonnigen Sachsen

ein fragestellender Fragesteller ;)

Sehr geehrter Fragensteller,

gerne beantworte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts Ihre Fragen. Ich möchte gleichzeitig darauf hinweisen, dass eine genaue Angabe, wie hoch die Mietminderung sein kann, nicht gegeben werden kann, da eine Besichtigung der Örtlichkeiten durch z.B. Photos nicht in diesem Forum möglich ist. Diese Angaben sollten Sie daher lediglich als Richtwert von bisher ergangenen Urteilen sehen und dann auf Ihren Spezialfall nach Berücksichtigung "ummünzen".

Hinsichtlich der Schimmelbildung liegt wohl ein latenter Mangel vor, der sich immer wieder zeigt. Daher ist die Mietsache mit einem Mangel behaftet, so dass Ihr Vermieter seiner Pflicht aus dem Mietvertrag nicht nachkommt (trotz des guten Willens) und damit ein Mietminderungsrecht aus § 536 BGB vorliegt. Sie haben diese Mängel auch nach § 536c BGB rechtzeitig und immer wieder angezeigt, so dass dieses Mietminderungsrecht auch nicht ausgeschlossen ist.

Sie müssen es immer so sehen, dass Sie Ihre Miete ja zahlen, aber die Mietsache nicht so nutzen können, wie es Ihnen zusteht. Von daher brauchen Sie auch kein schlechtes Gewissen zu haben, wenn Sie die Mietminderung erklären. Dies können Sie im Übrigen bis zu dem Datum zurückrechnen, zu dem der Mangel das erste Mal aufgetreten ist. Hier sind Sie allerdings in der Nachweispflicht, zu wann der Mangel genau aufgetreten ist.

Zur Mietminderung braucht der Vermieter auch nicht zuzustimmen, da Sie diese lediglich erklären müssen.

Je nach Grad des Schimmels in der Wohnung ist eine Mietminderung möglich. Immer in Kombination mit der Einschränkung der Nutzbarkeit und einer u.U. bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung.

Ist lediglich ein wenig Feuchtigkeit vorhanden, so können ca. 10 % an Mietminderung der Warmmiete in Anschlag gebracht werden. Dies wurde z.B. auch bei Schimmelbefall einer Außenwand einer Wohnung ausgeurteilt, so dass diese 10 %, u.U. 15 % als erster Richtwert genannt werden können, wenn lediglich ein Raum befallen und die Wohnung ansonsten in Ordnung ist. Da die Küche befallen ist scheint ein Abzug von bis zu 15 % gerechtfertigt. Dies sollten Sie jedoch im Einzelfall für den Fall eines Widerspruchs des Vermieters durch einen Kollegen vor Ort prüfen lassen, der sich auch von den Örtlichkeiten einen Eindruck verschaffen kann.

Erst bei Widerstand des Vermieters sollten Sie sich daher anwaltlichen Rat suchen. Zuvor sehe ich hierfür noch keine Veranlassung.

Sollten Aspekte Ihrer Frage nicht berücksichtigt worden sein, so nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.

Bewertung des Fragestellers 4. März 2011 | 12:06

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Vielen Dank, Herr Straßner, für Ihre ausführliche und verständliche Antwort, mit der Sie auf mein Anliegen eingegangen sind.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.

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