Die Rahmenvereinbarung mit der Agentur enthält regelmäßig eine Sperrklausel / Umgehungsverbot für den Freiberufler/Interim Manager, mit dem Kunden eine direkte Vereinbarung auch über das Vertragsende für x Monate hinaus einzugehen. ... Der Freiberufler/Interim-Manager verpflichtet sich mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung zur Unterlassung von > eigenen Akquisitionstätigkeiten für sich und/oder Dritte, > direkten oder indirekten Bewerbungen, Kontaktaufnahmen oder ähnliche Bemühungen für sich und/oder Dritte, > Verträgen über die Anstellung, Beschäftigung oder den Einsatz des Interim Mana-gers und/oder Dritte durch den Kunden und/oder Dritte, insbesondere im Rahmen eines Anstellungsvertrages, eines Dienstvertrages als Geschäftsführer oder Vor-stand, eines Beratervertrages oder sonstigen Vertrages mit dem Kunden in jedweder Form und auf jeglicher Rechtsgrundlage, auch auf zeitlich befristeter Basis; bei (potentiellen) Kunden, von denen er durch XXX Kenntnis von vakanten Positionen erhält oder zu denen XXX den direkten Kontakt hergestellt hat oder für die er im Auftrag der XXX tätig ist, war oder werden wird. ... Der Letztkontakt ist jeweils der letzte der nachfolgenden Zeitpunkte: (i) der Zeitpunkt der Beendigung des letzten Auftrages des Interim-Managers für XXX bei dem entsprechenden Kunden, (ii) der Zeitpunkt des letzten durch XXX vermittelten Kontaktes zwischen dem Interim-Manager und dem Kunden bzw.