Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen wettbewerbsbeschränkende Abreden in Subunternehmerverträgen nach § 1 GWB
oder § 138 BGB
unwirksam sind, ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 KZR 54/08
, WuW/E DE-R 2554 Rn. 15, 24 = GRUR 2009, 698
Subunternehmervertrag II, mwN).Die Vertragsklausel begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie verstößt weder gegen kartellrechtliche Vorschriften noch ist sie nach § 138 BGB
sittenwidrig oder gemäß § 307 BGB
als unangemessene Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Die Kundenschutzklausel ist hinreichend in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt, wenn es kein generelles Werbe- und Tätigkeitsverbot umfasst. Aus dem Gesamtvertrag muss hervorgehen, was das Vertragsgebiet umfasst und für welche Kunden X tätig war, da ansonsten nicht möglich ist, dass X feststellen kann, an wen sie sich nicht wenden darf. Die Klausel wäre zu unbestimmt. Eine Gesamteinordnung der Klausel kann nur im Zusammenschau mit dem Gesamtvertrag zwischen X und Y vorgenommen werden. Eine geographische Begrenzung ist nicht erforderlich; es reicht aus, dass die Kunden der Y aus dem Vertrag hervorgehen bzw. aufgrund der Tätigkeit von X bekannt sind.
2. Die alternative Benennung eines Mindestschadens neben einer Vertragsstrafe ist möglich.
3. Als geschäftsführender und beherrschender Gesellschafter hat N gegenüber X eine Treuepflicht und ist an die Vereinbarung zwischen X und Y gebunden.
Auf jeden Fall muss hier der Gesamtvertrag geprüft werden, ob die Kundenschutzklausel bestimmt genug ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort, zu der ich noch nachhaken möchte:
zu 1: Der Vertrag nennt nicht die Kunden von Y, und die sind N auch nicht aus seiner Tätigkeit bekannt, so dass in der Tat X nicht feststellen kann, an wen sie sich nicht wenden darf. Ergibt sich daraus die Nichtigkeit der Klausel, und würde die dann durch die Ersetzungsklausen geheilt werden können?
zu 3: Gilt dies auch, wenn - wie in der Frage beschrieben - die Gesellschafter von X einvernehmlich N von der Treuepflicht befreien, d.h. explizit die Konkurrenz zu X in dieser Angelegenheit zulassen?
Wenn Sie eine zeitnahe Prüfung des tatsächlichen Vertrags vornehmen können, wende ich mich gerne direkt an Sie.
Besten Dank und freundliche Grüße!
1. Ohne Kundenliste ist die Klausel zu unbestimmt. Es bleibt zudem offen, ob auch ehemalige Alt-Kunden der Y von der Regelung betroffen sind. Für eine Auslegung wurden keine Tatsachen vorgebracht, so dass die Regelung nach § 138 BGB
unwirksam ist. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht bzw. ist m.E. kein Raum, so dass die salvatorische Klausel ebenfalls ins Leere geht.
3. Eine "Befreiung" von der Treuepflicht wäre m.E. nicht wirksam möglich, da die X GmbH sich sonst selbst eventuell schadenersatzpflichtig machen würde.