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Kleingewerbe Fahrzeugpflege KFZ Annahme

1. September 2025 15:23 |
Preis: 45,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich betreibe eine Fahrzeugpflege als Kleimgewerbe nach Paragraph 19. Meine Kunden können ihr Fahrzeug auf der Straße gegenüber meiner Halle abstellen und den Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten einwerfen, den ich am folgenden Tag leere. Die offizielle Annahme des Fahrzeugs erfolgt erst, nachdem ich den Schlüssel entgegengenommen habe, das Fahrzeug begutachtet und eine Auftragsbestätigung inklusive Fotos per E-Mail an den Kunden gesendet habe.
Meine Fragen sind:
• Ab wann beginnt die rechtliche Haftung für das Kundenfahrzeug? Beginnt sie bereits mit dem Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten oder erst mit der von mir versendeten offiziellen Annahmebestätigung?
• Welche Haftungsrisiken bestehen, während das Fahrzeug unbewacht im öffentlichen Raum abgestellt ist, nachdem der Schlüssel in meinen Briefkasten geworfen wurde?
• Welche schriftlichen Vereinbarungen oder Hinweise (z. B. auf einem Aushang am Briefkasten oder in den AGB) sind erforderlich, um die Haftung klar zu regeln und die Kunden auf die Risiken hinzuweisen, bis das Fahrzeug offiziell in meiner Obhut ist?

Ich freue mich über Ihre rechtliche Einschätzung und Empfehlung zu diesem Vorgehen.

Mit freundlichen Grüßen,
Justin Broß

1. September 2025 | 16:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die von Ihnen geschilderte Konstellation ist rechtlich differenziert zu betrachten. Grundsätzlich beginnt Ihre Obhutshaftung für das Fahrzeug eines Kunden erst mit der tatsächlichen Übernahme, also wenn Sie den Schlüssel entgegengenommen, das Fahrzeug überprüft und die Annahme bestätigt haben. Solange der Schlüssel lediglich im Briefkasten liegt und das Fahrzeug auf der öffentlichen Straße abgestellt ist, verbleibt die Verantwortung zunächst beim Kunden. Allerdings zeigt die aktuelle Rechtsprechung – insbesondere das Urteil des LG Oldenburg vom 14.10.2020 (Az. 13 O 688/20) –, dass Gerichte auch auf die berechtigte Erwartung des Kunden abstellen können. Danach kann bereits der Einwurf des Schlüssels in einen gesicherten Werkstattbriefkasten so verstanden werden, dass die Verwahrung beginnt. Für den Kunden wirkt es regelmäßig so, als sei das Fahrzeug mit dem Einwurf in die Obhut des Betriebes übergegangen, insbesondere wenn der Briefkasten nach außen den Eindruck vermittelt, eine sichere Nachtannahme zu sein.

Daraus folgt: Sie tragen ein Risiko, dass im Schadensfall eine Haftung bereits vor Ihrer offiziellen Annahme angenommen wird. Dieses Risiko betrifft vor allem Diebstahl oder Beschädigungen am Fahrzeug, solange es noch im öffentlichen Raum steht. Zwar haftet primär weiterhin die Kaskoversicherung des Kunden, doch bleibt die Möglichkeit bestehen, dass entweder die Versicherung Regress bei Ihnen nimmt oder der Kunde Ansprüche unmittelbar gegen Sie erhebt.

Zur Risikominimierung empfehle ich zwei Maßnahmen: Zum einen sollte Ihr Briefkasten so beschaffen sein, dass er objektiv sicher ist (stabile Bauweise, keine Zugriffsmöglichkeit von außen). Zum anderen sollten Sie durch eindeutige Hinweise und AGB regeln, dass die Haftung für das Fahrzeug erst mit Ihrer offiziellen Annahmebestätigung beginnt und das Abstellen im öffentlichen Raum bis dahin auf Risiko des Kunden erfolgt. Ein klarer Aushang am Briefkasten, ergänzt durch eine entsprechende Passage in den AGB, schafft Transparenz und reduziert Streitpotenzial erheblich.

Mit dieser Kombination aus organisatorischer Sicherung und klarer vertraglicher Regelung können Sie die rechtlichen Risiken weitgehend begrenzen, ohne dass die Rechtsprechung Ihnen im Ernstfall mangelnde Vorsorge oder unklare Abgrenzungen vorwerfen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

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