Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da die näheren Umstände und insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen, die Sie mit Ihrer Bank getroffen haben, im einzelnen nicht bekannt sind, kann eine verbindliche und seriöse Auskunft über das Bestehen eines Anspruches auf Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens gegen Ihre Bank, an dieser Stelle nicht erteilt werden. Dazu müßten nämlich die Akten und Unterlagen eingesehen werden.
Ich kann Ihnen hier aber einige Anhaltspunkte aufzeigen, anhand derer Sie die Rechtslage einschätzen können:
Grundsätzlich kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn die Bank ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt hat.
Eine Vertragsverletzung könnte darin zu sehen sein, daß die Bank ihre Baufinanzierungszusage zurückgezogen hat. Lediglich auf Basis der Finanzierungszusage haben Sie den Baudarlehensvertrag abgeschlossen.
Grundsätzlich ist eine solche Finanzierungszusage aber bindend und kann nicht "zurückgezogen" bzw. widerrufen werden. Sie konnten also darauf vertrauen, daß die Zusage verbindlich abgegeben wurde. Daran wird auch die Fusionierung nichts ändern, da die von Ihrer Bank eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen dadurch nicht berührt wurden.
Möglicherweise war die Bank aber dazu berechtigt, die Zusage zu widerrufen, wenn diese ggf. unter Widerrufsvorbehalt erteilt wurde oder an den Eintritt einer Bedingung geknüpft war. Dazu müßten aber die näheren Umstände und die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen bekannt sein.
Um verbindlich feststellen zu können, ob die Zusage widerrufen werden durfte, oder die Bank sich vertragswidrig verhalten hat - und damit ein Schadensersatzanspruch besteht - sollten Sie also unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen, dem Sie sämtliche Unterlagen und die bisherige Korrespondenz vorlegen. Dieser wird dann nach Sichtung der Unterlagen die Rechtslage einschätzen können und Ihnen die Erfolgsaussichten der Geltendmachung von Schadensesatz mitteilen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Auskunft geholfen zu haben und stehe für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht