Nachfolgend ein Auszug aus der Gemeinschaftsordnung, welche das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum definiert: "Hiernach gehören zum Sondereigentum insbesondere: a) alle nichttragenden Zwischenwände innerhalb des Sondereigentums, b) der Fußbodenbelag einschließlich Unterkonstruktion und der Deckenputz der im Sondereigentum stehenden Räume, c) der Wandputz und die Verkleidung der Wände, auch wenn diese sonst zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, die Innenfenster einschließlich deren Verglasung soweit sie nicht mit den Außenfenstern fest verbunden sind, d) die Türen aller im Sondereigentum stehenden Räume, ausgenommen die das Sondereigentum abschließenden Türen, e) alle Zu- und Ableitungen der Versorgungs- und Entwässerungsanlagen jeglicher Art, je ab der Abzweigung von der Hauptleitung, f) die gesamte sanitäre, elektrische, heiztechnische und sonstige Einrichtung des Sondereigentums, soweit diese Gegenstände nicht dem gemeinchaftlichen Gebrauch der Bewohner der Wohnanlage dienen und soweit diese Gegenstände wesentliche Bestandteile oder Zubehör des Grundstücks im Sinne der §§ 93 bis 95 BGB sind. ... Gibt es eine Verjährung der Reparatur des Wasserschadens? Die Verwaltung möchte sich an der Reparatur lediglich mit 50 % beteiligen, da der Schaden nicht unmittelbar nach Entstehung repariert worden ist.