Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Frage 1:
Es entstehen eine Gerichtsgebühr sowie Verfahrens- und ggf. Terminsgebühr für die beteiligten Anwälte.
Die Höhe richtet sich nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert.
Ferner sind die Kosten des Gutachters von Ihnen in voller Höhe vorzuschießen.
Frage 2:
Da es sich um Streitigkeiten aus einem Wohnraummietvertrag handelt, ist für die Entscheidung unabhängig vom Streitwert gemäß § 23 Zif 2a ZPO
das Amtsgericht zuständig. Daher ist gemäß § 486 Abs. 2 ZPO
auch das Amtsgericht für das selbständige Beweisverfahren zuständig. Es besteht kein Anwaltszwang.
Fragen 3 bis 5:
Ihre Information ist nicht zutreffend.
Es geht im Beweisverfahren ja auch darum, den notwendigen Aufwand für die Beseitigung festgestellter Mängel gutachterlich klären zu lassen, vgl. § 485 Abs. 2 Zif 3 ZPO
.
Sie brauchen von daher keinen Wert anzugeben.
Die Verjährung wird hinsichtlich der Mängel gehemmt, die im Antrag beschrieben wurden. Von daher sollten Sie auf keinen Fall aus Kostenersparnisgründen nur einen Teil der Mängel anführen, weil Sie dann Gefahr laufen, wegen der nicht beschriebenen Mängel keine Ansprüch mehr geltend zu machen können.
Wenn Sie nach einem Praxistipp fragen, so will ich Ihnen ehrlich sagen, dass Ihre Ausführungen leider mangelnde Kenntnisse der prozessualen Gegebenheiten erkennen lassen, so dass die Gefahr besteht, dass Sie aus formellen Gründen Rechtsverluste erleiden.
Ich kann Ihnen daher nur dringend raten, einen Anwalt mit der Durchführung des Beweisverfahrens zu beauftragen insbesondere auch deswegen, weil die Mängelansprüche des Vermieters in der kurzen 6-Monatsfrist des § 548 BGB
verjähren.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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