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Mietrecht - Beweissicherungsverfahren - Verjährung

24. Juni 2016 16:26 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Frau Anwälting, sehr geehrter Herr Anwalt.

Es geht um einen Fall aus dem Mietrecht. Ich bin Vermieter. Ein Mieter hat beim Auszug einen Feuchteschaden aufgrund mangeldem Lüftungsverhalten in meiner Wohnung hinterlassen. Ich schätze den Gesamtschaden in der Wohnung auf etwa 16.000€.

Ich habe nun folgende Fragen:

1) Welches Kostenrisiko erwartet mich (Gerichtskosten und Anwaltskosten ggf. incl. Ortstermin) für das Beweissicherungsverfahren?

2) Welches Gericht ist zuständig (Amtsgericht oder Landgericht)? Sofern das Landgericht zuständig ist: Gilt für ein Beweissicherungsverfahren eine Anwaltspflicht?

3) Soweit ich informiert bin, muss ich mich bei Einleitung des Beweissicherungsverfahrens auf eine Schadenshöhe festlegen. Wer trägt Kosten des Beweissicherungsverfahrens, wenn der durch Gutachter ermittelte Schadenswert geringer ausfällt?

4) Was ist, wenn die tatsächliche Schadenshöhe größer als die ursprünglich von mir geschätzte ist? Gilt die Hemmung der Verjährung nur für den ursprünglich von mir geschätzten Schadenswert aus dem Antrag des Beweissicherungsverfahrens, oder gilt die Hemmung für den tatsächlichen Schadenswert aus dem gerichtlichen Gutachten?

5) Weiter möchte ich das Prozesskostenrisiko minimieren. Die Bezifferung der Schadenshöhe ist teilweise nach eigener Schätzung und teilweise durch ein Privatgutachten entstanden (Der Schaden hat sich nach Abschluss des Privatgutachtens vergrößert). Ich habe die Befürchtung, dass wenn ich die Schadenshöhe falsch zu hoch ansetze, ich aufgrund dessen auf einem Teil der Prozesskosten sitzen bleibe bzw. wenn ich diese zu niedrig ansetze später einen Teil des Schadens nicht mehr einklagen kann, weil aktuell auch eine Verjährung droht. Was raten Sie mir um dieses Problem zu umgehen? Haben Sie einen Praxistipp?

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Ratsuchender

24. Juni 2016 | 17:03

Antwort

von


(2487)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Guten Tag,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:

Frage 1:
Es entstehen eine Gerichtsgebühr sowie Verfahrens- und ggf. Terminsgebühr für die beteiligten Anwälte.
Die Höhe richtet sich nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert.
Ferner sind die Kosten des Gutachters von Ihnen in voller Höhe vorzuschießen.

Frage 2:
Da es sich um Streitigkeiten aus einem Wohnraummietvertrag handelt, ist für die Entscheidung unabhängig vom Streitwert gemäß § 23 Zif 2a ZPO das Amtsgericht zuständig. Daher ist gemäß § 486 Abs. 2 ZPO auch das Amtsgericht für das selbständige Beweisverfahren zuständig. Es besteht kein Anwaltszwang.

Fragen 3 bis 5:
Ihre Information ist nicht zutreffend.
Es geht im Beweisverfahren ja auch darum, den notwendigen Aufwand für die Beseitigung festgestellter Mängel gutachterlich klären zu lassen, vgl. § 485 Abs. 2 Zif 3 ZPO .
Sie brauchen von daher keinen Wert anzugeben.

Die Verjährung wird hinsichtlich der Mängel gehemmt, die im Antrag beschrieben wurden. Von daher sollten Sie auf keinen Fall aus Kostenersparnisgründen nur einen Teil der Mängel anführen, weil Sie dann Gefahr laufen, wegen der nicht beschriebenen Mängel keine Ansprüch mehr geltend zu machen können.

Wenn Sie nach einem Praxistipp fragen, so will ich Ihnen ehrlich sagen, dass Ihre Ausführungen leider mangelnde Kenntnisse der prozessualen Gegebenheiten erkennen lassen, so dass die Gefahr besteht, dass Sie aus formellen Gründen Rechtsverluste erleiden.

Ich kann Ihnen daher nur dringend raten, einen Anwalt mit der Durchführung des Beweisverfahrens zu beauftragen insbesondere auch deswegen, weil die Mängelansprüche des Vermieters in der kurzen 6-Monatsfrist des § 548 BGB verjähren.

Mit freundlichen Grüßen



ANTWORT VON

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