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Schäden an der Mietsache Einbaudachfenster

29. Januar 2025 11:08 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir benötigen eine Auskunft zu Schäden an der Mietsache bei Auszug. Detailfragen dann am Ende des Schreibens.
Während der Mietzeit wurden Schäden an Dachfenstern durch den Mieter verursacht. Die Dachfenster wurden im Jahr 2000 bei der Generalsanierung des Daches eingebaut. Es handelt sich um Fenster, die für den Einbau zwischen den Sparren und für Dachflächen konzipiert sind. Ursprünglich Holzrahmen mit Klarlack lackiert. Farbe Holz.
Umfang der Beschädigung: Alle Holzfenster, Flügel und Rahmen wurden vermutlich durch Haustiere zerkratzt. Die Schäden sind im Übergabeprotokoll bei Auszug durch eine unabhängige Person aufgenommen. Wir als Vermieter haben den Schaden bereits schriftlich beim ehemaligen Mieter angezeigt. Auch die Anzeige bzw. Inverzugsetzung erfolgte durch einen externen Boten. Daraufhin bot der Mieter die Instandsetzung der betroffenen Rahmen an. Die Instandsetzung soll durch eine Fachfirma, wie folgt erfolgen: Ausbessern der Kratzer mit Holzspachtel und anschließen Streichen der Holzrahmen in weiß. Hierfür hat der Mieter um unsere Freigabe gebeten. Die Freigabe haben wir nicht erteilt, da wir nicht den ursprünglichen Zustand der Dachfenster erhalten.
Sicherlich besteht aufgrund der Restnutzungsdauer hier kein Anspruch auf neue Fensterrahmen.
Wir haben im Gegenzug um die Schadensregulierung über die Versicherung gebeten. Leider ohne Erfolg. Solche Schäden sollten über Tierhaftpflicht oder Haftpflicht abgedeckt sein.
Fazit: Schaden ist durch den Mieter anerkannt.

Frage
Wie ist die allgemeine Rechtslage?
Welchen Schadenersatzanspruch haben wir gegenüber dem Mieter in Bezug auf Reparatur oder Ursprungszustand ?
Können wir die Regulierung über eine Versicherung verlangen? Versicherungen haben in den meisten Fällen einen internen Gutachter zur Schadensermittlung. Das wäre für uns der ideale Fall.
Welche Forderungen lassen sich auch Durchsetzten in Bezug auf die zweite Frage?
Müssen wir den Vorschlag des Mieters als Kompromiss akzeptieren?
Ab wann können wir die Reparatur selbst veranlassen und muss dazu vorher ein Gutachter den Schaden bewerten?
Welche Schritte sind einzuleiten?

29. Januar 2025 | 12:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
1.
Sie haben einen Anspruch darauf, dass der Zustand hergestellt wird, der ohne zerkratzen bestünde (§ 249 Abs. 1 BGB).

Das geht dadurch, dass der Mieter den Schaden beseitigt (so wie angeboten oder mittels alternativer Methode [das ist eine technische Fachfrage]) oder den für die Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag bezahlt (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).
Schadensbeseitigung geht durch Reparatur oder Austausch/Wiederbeschaffung.
Hier wären die Kosten miteinander zu vergleichen.
Unwirtschaftliche Maßnahmen bzw. die Kosten dafür können Sie nicht verlangen.

2.
Die Regulierung über die Versicherung können Sie nicht verlangen.
Sie haben nur einen Anspruch gegenüber dem Mieter.
(Lediglich bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es einen direkten Anspruch gegenüber dem Versicherer.)
Sie können die Reparaturkosten verlangen, soweit diese nicht die Wiederbeschaffungskosten (Kosten für die Anschaffung vergleichbarer gebrauchter aber unbeschädigter Fenster) übersteigen.

Sie könnten den Schaden bei der Gebäudeversicherung anmelden und schauen, wie diese reagiert.

3.
Sie müssen den Vorschlag des Mieters nicht akzeptieren.

4.
Sie können die Reparatur, weil es sich um einen Substanzschaden handelt, ohne weitere Fristsetzung selbst veranlassen.

Ein Gutachter muss vorher nicht den Schaden bewerten.
Der Schaden sollte aber gut fotografisch dokumentiert und die Fotos sollten den einzelnen Fenstern zuordenbar sein. Wichtig sind Übersichts- und Nahaufnahmen, auch mit Maßband und Dokumentation der Größe, Länge und Tiefe der Kratzer.

Für bloße Abnutzung ist der Mieter nicht veranwortlich (§ 538 BGB).

5.
Sie sollten klar gegenüber dem ehemaligen Mieter kommunizieren.

Wollen Sie nicht, dass er die Mängel so beseitigt, wie angekündigt, fordern Sie ihn auf, entweder die Schäden innerhalb eine konkreten Frist auf eine konkrete andere Weise zu beseitigen oder die dafür erforderlichen Kosten innerhalb einer angemessenen Frist zu zahlen.
Legen Sie einen Kostenvoranschlag bei.

Sollte nichts passieren können Sie auf Kosten des Mieters anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid über die (Netto)Reparaturkosten (soweit noch nicht repariert wurde) beantragen.

6.
Zwar verjähren Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach der Rückgabe (§ 548 Abs. 1 BGB), wenn die Verjährung nicht gehemmt wird.
Darauf kann sich der ehemalige Mieter aber nicht berufen, soweit eine Bar-Kaution besteht (BGH-Urteil v. 10.07.2024 – VIII ZR 184/23).

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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