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Verjährung nach § 548 BGB

| 12. Dezember 2008 23:31 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


meine Mieterin liess in den Teppich ein Bügeleisen einbrennen, verkohlter Fleck !

Sie zeigte mir das beim Auszug, und gab mir schriftlich, gleich beim Auszug, dass sie den Schaden verursacht hat und ihn anerkennt und bezahlt.

Ich solle mich mit ihrer Haftpflicht in Verbindung setzen. Die Versicherungsgesellschaft teilte sie mir nach drei Monaten mit. Nun sind weitere 6 Monate vergangen.

Die Versicherung weigert sich nun, da der Anspruch nach § 548 BGB verjährt sei. Ich bestreite dies, denn die Haftung und Schuld wurde ja anerkannt, damit läuft die Verjährung nach § 548 - 6 Monate - nicht ab. Wer hat recht ?

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Das Anerkenntnis bewirkt nicht, dass die Verjährungsfrist nicht abläuft. Das Anerkenntnis bewirkt vielmehr nur, dasss die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt und diese somit u.U. um ein vielfaches verlängern kann, § 212 BGB .
Da vorliegend allerdings Anerkenntnis und Verjährungsbeginn nach § 548 BGB zusammenfallen, könnten die Ansprüche aufgrund des Zeitablaufs tatsächlich verjährt sein.

Fraglich ist vorliegend aber, ob eventuell die Verjährung durch schwebende Verhandlungen (§ 203 BGB ) gehemmt worden ist, da ich davon ausgehe, dass Sie den Schaden nach 3 Monaten der Verischerung gemeldet haben. Abschließend kann dies allerdings anhand ihrer Angaben nicht beurteilt werden.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 13. Dezember 2008 | 00:40

Vielen Dank, fuer die Antwort zu dieser Nachtstunde. Meine Frage ist hiermit beantwortet.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Dezember 2008 | 11:21

Sehr geehrte Fragestellerin,

immer gerne.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. Dezember 2008 | 00:51

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Vielen Dank für die Beantwortung zu dieser nächtlichen Stunde. Meine Frage wurde beantwortet, ich bin zufrieden.

Da ich nicht weit weg von Ihnen wohne, kann es sein, dass ich bei größeren Problemen z.B. Kündigung wegen ausstehender Mietzahlung, mal persönlich kontaktiere.

Nochmal: Vielen Dank.

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