Nun stellt sich aber die Frage, inwieweit hier der § 24 und 25 GVG dem entgegenstehen. ... Da der § 176 StGB nun aber im Katalog des § 66 StGB zwar vorkommt, der Absatz 4 des § 176 StGB aber vom Strsfrahmen noch als Vergehen gesehen wird, gibt es hier offenbar eine weitere Einschränkung, nämlich die des § 25 GVG, wonach nach Nr. 2 hier ein Amtsgericht mir Richter zuständig ist, wenn die Freiheitsstrafe zwei Jahre wohl nicht übersteigen wird. ... Richter am Landgericht können sehr wohl bei einer Verurteilung zu mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung verhängen, Amtsrichter haben dazu schon vorm Zug keinerlei Möglichkeit aufgrund § 24 Abs. 2 GVG.