Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Für die Strafvollstreckung ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zuständig, § 451 StPO
(Strafprozessordnung), wobei unter Geltung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) der Jugendrichter Vollstreckungsleiter nach §§ 82
, 110 JGG
ist. Vor einer Entscheidung hat Ihnen die Staatsanwaltschaft rechtliches Gehör zu gewähren. Daher sollten Sie zu der Anhörung erscheinen und dort detailliert und nachweisbar belegen, warum Sie gegen die Auflage zur Ableistung der Sozialstunden verstoßen haben. Wenn Sie dieses ordentlich begründen, wird die Staatsanwaltschaft sicherlich Ihren Auflagenverstoss als entschuldigt ansehen, so dass mit einer Vollstreckung nicht zu rechnen sein dürfte. Falls doch notwendig, könnten Sie gegen eine Entscheidung der Staatsanwaltschaf noch Beschwerde einlegen. Wenn die Staatsanwaltschaft der Beschwerde dann nicht abhelfen (ihr also stattgeben) sollte, wird das zuständige Oberlandesgericht über Ihre Beschwerde entscheiden.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Mit freundlichen Grüssen und noch besten Wünschen für das junge 2008!
gez. RA Dannheisser
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Diese Antwort ist vom 07.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.01.2008
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14:42
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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