Sehr geehrte Rechtsanwälte, meine Tochter ist Angrenzer an eine ca. 2 a großen Grundstücksfläche in einem Landkreis der Vorderpfalz, die teilweise von einer Bouleanlage beansprucht wird. Aufgrund der Hundehaltung (kurze fußläufig erreichbare Freiflächen) und die angestrebte Sanierungsmaßnahme eines alten Winzeranwesens (kein Bittsteller nach Maßgabe des Hammerschlags- und Leiterrechts) war es ihr sehr gelegen einen Kaufpreis zu nominieren, der allgemein nur für Bauland gezahlt wird. Der Kaufvertrag beinhaltet zum Beispiel: - dass die Fälligkeit des Kaufpreises, vier Wochen nach dem Beurkundungstermin zu leisten ist, - die Eintragung der Vormerkung (warum auch immer) vorerst nicht beantragt wird, - bei Beendigung der Dienstbarkeit, die Kosten des Rückbaus der Bouleanlage (hierzu gehört auch die behandelte Holzeinfassung mit einer ungewissen Schadstoffklasse und eine nicht standsichere Holzbank) sowie die Ausgaben für die Löschung vom Eigentümer zu tragen sind, Weitere unredliche Bedingungen aufzuzählen wie beispielsweise, - Rechte und Ansprüche werden ausgeschlossen, - Garantien werden nicht übernommen, werden der Sache derzeit nicht gerecht.