Bei Besitz einer Immobilie (hier zwei Tiefgaragenplätze) von mindestens zehn Jahren muss der Gewinn nicht versteuert werden. (Sagt man.) Meine Frage lautet:
Beginnt dieser zehnjährige Zeitraum …
A) … ab der damaligen Vertragsunterzeichnung beim Notar
B) … erst nach dem erfolgten, damaligen Grundbucheintrag
Leider entnahm ich meinen vorhergehenden Recherchen unterschiedliche Aussagen; ein Finanzbeamter meinte, dass der Zeitraum "bei Übergabe" (= Grundbucheintrag?) beginnen würde.
Lassen Sie nicht Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Nach der hier relevanten Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt es darauf an, wann die relevanten Vertragserklärungen für beide Seiten bindend abgegeben wurden. Der Leitsatz der einschlägigen BFH-Entscheidung IX R 10/20 vom 25. März 2021 lautet wie folgt:
"Eine "Anschaffung" bzw. "Veräußerung" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Zehn-Jahres-Frist bindend abgegeben worden sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 10.02.2015 - IX R 23/13...)"
Bei einem normalen Immobilienkaufvertrag ohne Besonderheiten werden die Erklärungen der Vertragsparteien sofort bindend. Anders wäre es zum Beispiel bei vorbehaltenen Rücktrittsrechten. Eine schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrags bis zur Erteilung amtlicher Genehmigungen oder dergleichen schadet hingegen nicht, weil in dem Fall die Erklärungen der Vertragsparteien trotzdem für diese bindend sind.
Ganz konkret müsste man zu einer verbindlichen Prüfung der Frist also beide Verträge, den damaligen und den jetzt geplanten Kaufvertrag, daraufhin prüfen, wann die jeweiligen Erklärungen bindend wurden. In den meisten Fällen wird das jeweils mit der Unterschrift beim Notar der Fall sein.
Die Auskunft des Finanzbeamten, wonach es stets auf den Eintrag im Grundbuch ankomme, ist dagegen falsch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.