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Notar Garage

22. August 2023 18:09 |
Preis: 57,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,



ich habe 2019 eine Wohnung (mit Tiefgaragenstellplatz) gekauft. Da wir Anfang 2023 eine andere Immobilie gekauft haben, wollten wir die Wohnung verkaufen. Ich habe schnell einen Käufer gefunden, wir hätten im Mai den Kaufvertrag unterschrieben. Beim Verkauf hat sie herausgestellt, dass ich nicht im Grundbuch (nur für den Tiefgaragenstellplatz) eingetragen bin. Bei den Tiefgaragenstellplatz handelt es sich um Teileigentum. Im Grundbuch ist immer noch der erste Eigentümer von 1970 eingetragen. Obwohl die Wohnung mehrfach verkauft wurde, ist nie der Grundbucheintrag erfolgt.

Ich habe die Wohnung lt. Checkliste und unter §9 2. Sachmängel mit dem Tiefgaragenstellplatz gekauft. Ich gehe davon aus (habe auch meine Rechnung an den Notar dafür bezahlt), dass der Notar dies prüft und mich drauf hinweist, dass kein Tiefgaragenstellplatz in Grundbuch zu sehen ist. Sowie ich das jetzt verstanden habe, bin ich selber Schuld, dass ich kein Notar bin und den Kaufvertrag so unterschrieben habe – bin also allein verantwortlich, dass ich kein Juristendeutsch verstehe als Laie.

Beim Hausverwalter bin ich der Eigentümer für den Tiefgaragenstellplatz, zahle von Anfang an die Kosten. Jeder der die Wohnung besitzt hat, hat auch die Kosten getragen.

Nach Rücksprache mit den Nachbarn wurde der Tiefgaragenstellplatz immer von den der in der Wohnung waren genutzt (ohne Miete, falls die Aussage kommt: evtl. wurde der Stellplatz immer gemietet).



Ich habe leider die Rückmeldung erhalten, dass hier nichts gemacht werden kann. Der Notar kann nichts machen, Grundbuchamt kann nichts machen. Auch verschiedene Stellen.



Wenn tatsächlich keine Lösung gefunden wird, muss ich meine Kosten für den Tiefgaragenstellplatz von dem Hausverwalter zurück fordern? Auch den Kaufpreis von dem Verkäufer Ehepaar, denn die Wohnung wurde mir mit dem Tiefgaragenstellplatz verkauft. Ich möchte, dass der Notar, der den Kaufvertrag gemacht hat, zur Verantwortung gezogen wird, ich finde es eine Frechheit, dass gesagt wird, man könne hier nichts machen. Ich hätte den Kaufvertrag so unterschrieben. Trifft wirklich dem Notar keine Verantwortung?



Verstehen Sie wie ich mich fühle? Auch finanziell ist diese Angelegenheit für mich hoher Last. Da ich die Wohnung nicht verkaufen konnte, muss ich den Betrag zwischenfinanzieren, was mich im Monat ca. €1.400,- kostet. Der Käufer ist kurz davor abzuspringen, das heißt ich kann die Wohnung nicht zu dem Preis verkaufen, da die Immobilienpreise in der Zeit gesunken sind und evtl. die Wohnung ohne Tiefgaragenstellplatz verkaufen muss. Es werden bestimmt noch weitere Kosten auf mich zukommen, z.B. Notarkosten für die Recherche, evtl. Anwaltskosten um mein Recht zu bekommen?

22. August 2023 | 19:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Sie haben durchaus einen Schadensersatzanspruch gegen den Notar, da der den Grundbuchauszug bei Ankauf 2019 hätte prüfen müssen, und ebenso den Grundbuchauszug NACH Ankauf. Allerdings verjährt der Schadensersatzanspruch binnen drei Jahren ab Kenntniserlangung. Es kommt also darauf an, wann Sie von der fehlenden Grundbucheintragung bei Ankauf erfahren haben oder hätten wissen müssen, das frühere Datum entscheidet.

Der BGH (BGH, Urteil vom 11.9.2014 – III ZR 217/13) hat dazu entschieden, dass man als Nicht-Jurist auf den Notar vertrauen darf und allenfalls in sehr einfachen Fällen eine Kontrollpflicht gegeben ist. Eine solche dürfte hier nicht vorliegen, da zwei Grundbucheintragungen notwendig waren, das für Laien aber nicht zwingend erkennbar sein muß.

Davon unabhängig haben Sie aber gegen den damaligen Verkäufer einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und ebenfalls Schadensersatz, da er das bisher nicht gemacht hat. Wie er Ihnen das Eigentum verschafft, ist sein Problem. Mit etwas Glück läßt sich die Eigentümerkette bis 1970 aufklären, dann könnte eine Übertragung stattfinden. Zugriff auf die Grundbuchakten haben Sie aber auch ohne Anwalt.

Bezüglich des Wohngeldes wird es schwierig, das Geld zurückzufordern, da die entsprechenden Beschlüsse wirksam wurden. Eine nachträgliche Anfechtung ist kaum möglich, allerdings gehören die Kosten zum Schadensersatz.

Sie sollten in der Tat einen Anwalt einschalten, um den Fall umfassend anhand aller Unterlagen zu prüfen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 23. August 2023 | 10:05

Sehr geehrte Herr Weber,

Danke für die ausführliche Rückmeldung. Nur um sicher zu gehen, wenn ich im April 2023 beim Verkauf gemerkt habe, dass der Grundbucheintrag gefehlt hat, fängt der Verjährungsfrist von drei Jahren ab da an?
Was bedeutet: " oder hätten wissen müssen, das frühere Datum entscheidet."

Vielen Dank und freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. August 2023 | 17:16

Sehr geehrter Ratsuchender,

genau das ist der Knackpunkt. Wenn der Kauf und seine Abwicklung, insbesondere die Grundbuchmitteilung, derart einfach war, dass Ihnen die fehlende Übertragung der Garage hätte auffallen müssen, begann die Verjährungsfrist mit Erhalt der Grundbuchmitteilung. Ansonsten begann die Verjährungsfrist erst im April 2023.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

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