Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Entscheidend für die Kostenfrage ist der Zeitpunkt, an dem die Hausverwaltung die Kosten von den Eigentümern haben will. Wenn die Nutzen/Lasten dann schon auf Sie übergegangen sind (üblicherweise mit Zahlung des Kaufpreises), müssen Sie die Kosten tragen. Allerdings kann der Kaufvertrag da eine abweichende Regelung treffen.
In jedem Fall wäre das ein Mangel der Kaufsache, für die der Verkäufer schadensersatzpflichtig wäre. Auch eine Gewährleistungsklausel im Kaufvertrag würde da nicht helfen.
Etwas seltsam ist die Übergabe des alten Schlosses schon, da Schlösser standartmäßig bei Zwangsräumungen ausgetauscht werden. Andererseits sollten Sie nach Übernahme der Wohnung auch das Wohnungsschloß austauschen, auch das ist eine übliche Vorsichtsmaßnahme.
Bei der Wohnungsabnahme sollten Sie darauf achten, dass Sie ALLE Schlüssel bekommen und der Verkäufer auch zusichert, dass ALLE Schlüssel übergeben wurden. Auch sollten Sie den Verkäufer auf den Vorfall ansprechen, und schriftlich anfragen, ob alle Hausschlüssel vorhanden sind und ob die Hausverwaltung informiert ist bzw. was wegen der fehlenden Schlüssel geplant ist. Auch können Sie die Hausverwaltung anfragen, ob die davon weiß.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr RA Weber,
danke für Ihre schnelle Antwort.
Im notariellen Kaufvertrag haben wir nachstehenden Passus "Ansprüche bei Mängeln" folgendes stehen:
1. Der Veräußerer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang und für Freiheit des veräußerten Grundbesitzes von allen im Grundbuch eingetragenen und nicht ausdrücklich übernommen Belastungen und Kosten.
Allen zur Lastenfreistellung geeigneten Gläubigererklärungen wird mit dem Antrag auf Vollzug zugestimmt.
2. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage vereinbaren die Beteiligten bezüglich der Sachmangelhaftung: Anspruche und Rechte des Erwerbers wegen etwaiger Sachmängel sind ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für die bauliche Beschaffenheit von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, die Verwertbarkeit und das im Grundbuch eingetragene Flächenmaß. Der Ausschluss gilt auch für Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn der Veräußerer handelt arglistig.
Der Veräußerer versichert, dass ihm versteckte Sachmangel nicht bekannt sind.
Der Erwerber hat das Vertragsobjekt besichtigt: er erwirbt es im gegenwärtigen Zustand.
Bis zum Besitzübergang haftet der Veräußerer nur für eine ordnungsgemäße Verwaltung.
Auf Frage der Notarin verneinte die Verkäuferin, dass ihr Sachmängel bekannt seien.
Das Schloß wurde später, als bereits andere Punkte besprochen wurden, in Gegenwart der Notarin an den Makler ausgehändigt.
Verändert sich dadurch Ihre Einschätzung des Sachverhaltshalts?
Die Nachfrage bzgl. der Schlüssel bei HV und Verkäuferin ist bereits über den Makler in Arbeit.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Verkäufer handelte arglistig, da er Ihnen die fehlenden Schlüssel und den eventuell notwendigen Austausch der Schließanlage verschwieg. Etwas kritisch wird dabei die Übergabe des Schlosses, denn der Verkäufer könnte sich dadurch damit herausreden, dass er dabei die fehlenden Schlüssel deutlich machte. Er müßte aber nachweisen, dass Sie die Schloßübergabe an den Makler bemerkt und dadurch das Problem der fehlenden Schlüssel erkannt haben und dass dies VOR Unterschrift passierte.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt