Außerdem trägt er alle Kosten für die Anschlüsse des Vertragsobjektes an Ver- und Entsorgungsanlagen, einschließlich der Anschlussgebühren, Herstellungsbeiträge und Kommunalabgaben nach dem Kommunalabgabengesetz für die erstmalige vollständige Erschließung. ... Im Übrigen trägt solche Kosten der Käufer. ... Die Vertragsparteien vereinbaren hierzu Folgendes: Sofern bei Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate die Möglichkeit besteht, dass der Käufer im Falle der Eigentumsumschreibung für Beträge in Anspruch genommen wird, die nach vorstehender Regelung der Verkäufer zu zahlen hat, kann der Käufer einen angemessenen Teilbetrag aus sämtlichen von ihm zu entrichtenden Kaufpreisraten einbehalten; der jeweils einbehaltene Betrag ist zur Zahlung fällig, sobald dem Käufer nachgewiesen ist, dass seine Inanspruchnahme praktisch ausgeschlossen ist.