Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Wenn ein Unberechtigter auf privatem Grund parkt, handelt es sich dabei um eine Besitzstörung. Der Eigentümer darf das Fahrzeug in diesem Fall gemäß § 859 BGB selbstständig abschleppen. Die Kosten für den Abschleppvorgang kann der Eigentümer ersetzt verlangen. Es ist anzuraten, vor dem Abschleppvorgang einmal sämtliche Fahrzeugschäden zu dokumentieren, damit danach nicht der Vorwurf einer Sachbeschädigung erhoben wird.
Es ist nicht ohne Weiteres möglich, einen "Strafzettel" für das Parken auf privatem Grund zu erteilen. Vielmehr wäre es in diesem Fall erforderlich, dass günstigerweise an der Zufahrt deutlich sichtbar AGB ausgehängt werden, aus denen sich die Möglichkeit der Verhängung einer Vertragsstrafe im Falle des unberechtigten Parkens ergibt. Durch das Einfahren erklärt sich der Fahrzeugführer stillschweigend mit den ausgehängten AGB einverstanden, sodass dieser im Falle des unberechtigten Parkens die in den AGB vorgesehene Vertragsstrafe verwirkt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein. Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen - beispielsweise bei der Erstellung der genannten AGB - kommen Sie gerne nochmals auf mich zu.
Mit freundlichen Grüßen
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