Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Hoteleigene Parkplätze und Fremdparker

15. Juli 2019 11:57 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zu einer Parkplatzsituation. Wir sind ein Hotel und haben einen Parkplatz welcher keine Schranke hat. Jeder Stellplatz ist durch eine Nummer und dem Zusatz "HOTEL" beschriftet. Es gibt kein Schild an der Einfahrt (Nur für Hotelgäste oder Wir schleppen ab), jedoch ist der Parkplatz direkt am Hotel.

Nun haben wir das Problem einer Ferienregion mit Fremdparkern. Was können wir tun?

Die 1. Idee war, einen Zettel ans Auto zu hängen, mit der Mut zur Lücke: "Ihr Kennzeichen wurde erfasst, bitte zahlen Sie den Betrag in Höhe von X an der Rezeption"
- Kann man das so machen, oder kann es da Ärger geben?

Die 2. idee ist natürlich abschleppen. Kann man das machen oder muss man dafür Schilder aufbauen?

Was haben wir sonst für Möglichkeiten "gegen" Fremdparker?

Ich bitte um eine Rückmeldung.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Wenn ein Unberechtigter auf privatem Grund parkt, handelt es sich dabei um eine Besitzstörung. Der Eigentümer darf das Fahrzeug in diesem Fall gemäß § 859 BGB selbstständig abschleppen. Die Kosten für den Abschleppvorgang kann der Eigentümer ersetzt verlangen. Es ist anzuraten, vor dem Abschleppvorgang einmal sämtliche Fahrzeugschäden zu dokumentieren, damit danach nicht der Vorwurf einer Sachbeschädigung erhoben wird.

Es ist nicht ohne Weiteres möglich, einen "Strafzettel" für das Parken auf privatem Grund zu erteilen. Vielmehr wäre es in diesem Fall erforderlich, dass günstigerweise an der Zufahrt deutlich sichtbar AGB ausgehängt werden, aus denen sich die Möglichkeit der Verhängung einer Vertragsstrafe im Falle des unberechtigten Parkens ergibt. Durch das Einfahren erklärt sich der Fahrzeugführer stillschweigend mit den ausgehängten AGB einverstanden, sodass dieser im Falle des unberechtigten Parkens die in den AGB vorgesehene Vertragsstrafe verwirkt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein. Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen - beispielsweise bei der Erstellung der genannten AGB - kommen Sie gerne nochmals auf mich zu.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

FRAGESTELLER 10. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER