Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen erforderlich sein, wenn für die Nassräume (Küche, Bad, Dusche, WC etc) drei Jahre, für die Wohn- und Schlafräume, Flure und Dielen fünf Jahre und für alle anderen Nebenräume sieben Jahre seit Vertragsbeginn bzw. der letzten fachgerechten Herrichtung verstrichen sind. Hiervon ausgenommen ist das Streichen der Heizkörper und der Heizungsrohre sowie der Fußböden und des Holzwerks (Innentüren, Fenster und Aussentüren von innen), das üblicherweise in Nassräumen (Küche, Bad, Dusche, WC etc) nach fünf Jahren, in den übrigen Räumen nach sieben Jahren erforderlich sein wird. ... Zu den Schönheitsreparaturen gehören u.a. das Entfernen alter Tapeten, das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, der Heizkörper und der Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, soweit jeweils Streichfähigkeit gegeben ist.