Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Beantwortung gehe ich grds. davon aus, dass der gegenwärtige Zustand (zB geklebter Bodenbelag) durch Ihre Mutter herbeigeführt wurde. Dies vorausgeschickt, beantwortet ich Ihre Einzelfragen wie folgt:
Zu 1)
Der Mieter hat bei Auszug den Zustand wiederherzustellen, in dem sich die Wohnung bei Übernahme befand. Bezogen auf Fußbodenbeläge bedeutet dies, dass durch den Mieter verlegte und verklebte Bodenbeläge restlos zu entfernen sind. Insbesondere dürfen keine Klebereste zurückbleiben (LG Köln 1 C 45/77
). Die Forderung des Vermieters ist also berechtigt.
Zu 2)
Laut Mietvertrag ist eine besenreine Übergabe geschuldet. Besenrein bedeutet, dass grobe Verschmutzungen zu beseitigen sind, dass aber keine intensivere Reinigung als "durchwischen" geschuldet ist. Damit wäre also auch eine Intensivreinigung der Dusche, zu der das Entkalken zählt, nicht geschuldet ist.
Zu 3)
Grundsätzlich ist die Bekämpfung von Ungeziefer Aufgabe des Vermieters. Etwas anderes kann dann gelten, wenn ein erhöhtes Schädlingsaufkommen auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen ist. Dies dürfte bei ein paar Motten jedoch nicht zutreffen. Zudem ist fraglich, ob der Einsatz eines Kammerjägers überhaupt verhältnismäßig war.
In Ihrem Fall sollten Sie den Vermieter auffordern, den Einsatz des Kammerjägers zu begründen.
Zu 4)
Bzgl. der Gardinenleisten gilt: Wurden diese durch den Mieter montiert, sind sie zu entfernen - ansonsten nicht.
Zu 5)
Ohne eine gesonderte Vereinbarung hat der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen. In Ihrem Fall wurden diese nicht auf den Mieter übertragen. Da Lackabplatzer Schönheitsreparaturen darstellen, sind diese also nicht durch Sie zu beheben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Zum Bodenbelag:
-stellt das Verlegen von Bodenbelag eine bauliche Veränderung dar, für die es keine Rückbaupflicht gibt? und wie ist die Situation, wenn die Wohnung mit verlegtem Linoleum (o.ä. der damaligen Zeit) gemietet und mit dem jetzigen PVC-Belag durch die Mieter ersetzt wurde?
Vielen Dank für ihre Antwort
Hallo
und danke für die Nachfrage. Das Verlegen eines Fußbodenbelags stellt keine bauliche Änderung dar, zumindest solange der Belag ohne weiteres entfernt werden kann. Dies ist, wie beschrieben, dann nicht der Fall, wenn der Belag fest verklebt, also mit der Wohnung verbunden wurde. Sollte die Wohnung bereits mit verlegtem Linoleum angemietet worden sein, sind die Regelungen des Mietvertrages maßgeblich. DDR-Mietverträge sahen diesbezüglich oft eine Rückgabe in "nacktem" Zustand, also auch ohne Tapeten etc., vor, so dass hier der VErtrag zu prüfen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt