(wurde nicht) 2.Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen: a.In Küchen, Bändern und Duschen, all 3 Jahre b.In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten, offenen Balkonen und Loggien, alle 5 Jahre c.In allen anderen Räumen alle 7 Jahre. 3.Verlangt es der Zustand der Räume und trifft nicht den Vermieter, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit daran, sind die laufenden Schönheitsreparaturen wie folgt auszuführen: a.Bei Übergabe renovierter Räume vor Ablauf des jeweils ersten Fristenzeitraumes seit Mietbeginn, oder b.Bei Übergabe nicht renovierter Räume nach Ablauf des jeweils ersten in Ziffer 2 genannten Fristzeitraumes seit Mietbeginn vor Ablauf des jeweils nächsten Fristenzeitraumes. 4.Von den in Ziffer 2 genannten Fristenzeiträumen kann abgewichen werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert. 5.Die Gewähr, das die Schönheitsreparaturen fachgerecht ausgeführt werden und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder minder, übernimmt derjenige Vertragspartner, der sie vorzunehmen hat. ... Der zur Durchführung der Schönheitsreparaturen Verpflichtete ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. 6.Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ist <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/326.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 326 BGB: Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht">§ 326 BGB</a> zu beachten. 7.Sind bei Beendigung des Mietervertrages die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziffern 2-4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffern 2-4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt, oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereiterklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.