Mietdauer beträgt 3 Jahre, bei Einzug wurde eine frisch renovierte Wohnung übernommen, währenddessen wurden keine Schönheitsreparaturen vorgenommen. 1) Laufende Schönheitsreparaturen: "...Der Mieter ist verpflichtet, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, ohne Aufforderung die nachfolgend bezeichneten Schönheitsreparaturen regelmäßig während der Mietzeit auszuführen. ... Entfernen alter Tapeten, Tapezieren, Anstreichen von Decken und Wänden, der Versorgungsleitungen, der Heizkörper und sonstiger Geräte des Holzwerkes innerhalb des Wohnbereichs..." 2) Schönheitsreparaturen bei Vertragsende: "...Für Schönheitsreparaturen, die bei Vertragsende noch nicht fällig sind, hat der Mieter von den aus dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäftes ersichtlichen Kosten als Abgeltung der aufgrund der Abnutzung der Wohnung durch ihn erforderlichen Schönheitsreparaturen an den Vermieter zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen seit Vertragsbeginn oder einer späteren fachgerechten Vornahme länger zurückliegen als...Küche/Bad/WC 7Monate=20%...34 Monate=90%...bei allen anderen Räumen 12 Monate=20%...54Monate=90%. ... [Anmerkung: Folgende Ergänzung fehlt: "In jedem Fall hat der Kostenvoranschlag nach billigem Ermessen zu erfolgen"] 3) Im Abnahmeprotokoll zum Mietvertrag wurde u.a folgende Klausel aufgenommen: "...Die Wohnung ist nicht frisch tapeziert, da es sich um eine Rauhfasertapete handelt, die mehrfach überstrichen werden kann.