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Schönheitsreparaturen / Abgeltungsregelung

3. Februar 2015 19:33 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


21:43

Sind die nachfolgenden (standard-)mietvertraglichen Regelungen (aus 2011) zu Schönheitsreparaturen nach aktuellem Recht wirksam? Mietdauer beträgt 3 Jahre, bei Einzug wurde eine frisch renovierte Wohnung übernommen, währenddessen wurden keine Schönheitsreparaturen vorgenommen.

1) Laufende Schönheitsreparaturen: "...Der Mieter ist verpflichtet, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, ohne Aufforderung die nachfolgend bezeichneten Schönheitsreparaturen regelmäßig während der Mietzeit auszuführen. Diese Verpflichtung besteht in der Regel spätestens, wenn für Küche, Bad und WC 3 Jahre, für alle sonstigen Räume 5 Jahre seit Vertragsbeginn oder einer späteren Herrichtung der betreffenden Räume verstrichen sind. Zu den Schönheitsreparaturen gehört u.a. Entfernen alter Tapeten, Tapezieren, Anstreichen von Decken und Wänden, der Versorgungsleitungen, der Heizkörper und sonstiger Geräte des Holzwerkes innerhalb des Wohnbereichs..."

2) Schönheitsreparaturen bei Vertragsende: "...Für Schönheitsreparaturen, die bei Vertragsende noch nicht fällig sind, hat der Mieter von den aus dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäftes ersichtlichen Kosten als Abgeltung der aufgrund der Abnutzung der Wohnung durch ihn erforderlichen Schönheitsreparaturen an den Vermieter zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen seit Vertragsbeginn oder einer späteren fachgerechten Vornahme länger zurückliegen als...Küche/Bad/WC 7Monate=20%...34 Monate=90%...bei allen anderen Räumen 12 Monate=20%...54Monate=90%. Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlages durch den Voranschlag eines anderen Malerfachgeschäftes für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, dass dieser Handwerker die Arbeiten ablehnt..."[Anmerkung: Folgende Ergänzung fehlt: "In jedem Fall hat der Kostenvoranschlag nach billigem Ermessen zu erfolgen"]

3) Im Abnahmeprotokoll zum Mietvertrag wurde u.a folgende Klausel aufgenommen: "...Die Wohnung ist nicht frisch tapeziert, da es sich um eine Rauhfasertapete handelt, die mehrfach überstrichen werden kann. Die Kosten der Verpflichtung aus Laufenden Schönheitsreparaturen sowie Schönheitsreparaturen am Vertragsende, bei Auszug neu zu tapezieren, werden daher dedrittelt, da eine Rauhfasertapete im Allgemeinen nur 3x überstrichen werden kann..."

Herzlichen Dank!

3. Februar 2015 | 20:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Die Regelung zu den Schönheitsreparaturen ist wirksam, da die Formulierung "in der Regel" laut BGH keine starre Fristenregelung darstellt. Sie sind daher zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, soweit der Zustand der Wohnung dies erfordert.

Die Abgeltungsregelung hingegen ist unwirksam, da die Klausel unbedingt gilt, also auch wenn die Wohnung nicht abgewohnt ist, und da diese Ihnen nicht die Möglichkeit gibt, die Reparaturen selbst auszuführen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. Februar 2015 | 21:17

Ihr Ergebnis: Schönheitreparaturen wirksam; Abgeltungsregelung unwirksam.

Folgende Nachfragen:

a) Was heißt das konkret für mich? Muss ich für Bad/ Küche (3- Jahres-Frist erreicht) als Mieter die Kosten für Streichen und Tapezieren voll übernehmen und für die sontigen Räume (5-Jahres-Frist noch nicht erreicht) gar nichts, weil per Abgeltung vorgesehen?
b) Ist die Regelung zum Tapezieren aus dem Abnahmeprotokoll (Kosten-Drittelung; siehe unter 3.) Ihrer Meinung nach grundsätzlich wirksam?

Nochmals danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Februar 2015 | 21:43

Sehr geehrter Ratsuchender,

das bedeutet, dass Sie nur die Schönheitsreparaturen durchführen müssen, die tatsächlich, also aufgrund des Zustandes der Wohnung notwendig sind. Es empfiehlt sich eine gemeinsame Begehung mit dem Vermieter, um die notwendigen Reparaturen zu bestimmen.

Die Klausel ist grundsätzlich wirksam, wenn sie handschriftlich eingefügt wurde, da sie dann als individuell ausgehandelt gilt. Wenn sie maschinenschriftlich eingesetzt wurde, ist sie unwirksam.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

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