Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Regelung zu den Schönheitsreparaturen ist wirksam, da die Formulierung "in der Regel" laut BGH keine starre Fristenregelung darstellt. Sie sind daher zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, soweit der Zustand der Wohnung dies erfordert.
Die Abgeltungsregelung hingegen ist unwirksam, da die Klausel unbedingt gilt, also auch wenn die Wohnung nicht abgewohnt ist, und da diese Ihnen nicht die Möglichkeit gibt, die Reparaturen selbst auszuführen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Ihr Ergebnis: Schönheitreparaturen wirksam; Abgeltungsregelung unwirksam.
Folgende Nachfragen:
a) Was heißt das konkret für mich? Muss ich für Bad/ Küche (3- Jahres-Frist erreicht) als Mieter die Kosten für Streichen und Tapezieren voll übernehmen und für die sontigen Räume (5-Jahres-Frist noch nicht erreicht) gar nichts, weil per Abgeltung vorgesehen?
b) Ist die Regelung zum Tapezieren aus dem Abnahmeprotokoll (Kosten-Drittelung; siehe unter 3.) Ihrer Meinung nach grundsätzlich wirksam?
Nochmals danke!
Sehr geehrter Ratsuchender,
das bedeutet, dass Sie nur die Schönheitsreparaturen durchführen müssen, die tatsächlich, also aufgrund des Zustandes der Wohnung notwendig sind. Es empfiehlt sich eine gemeinsame Begehung mit dem Vermieter, um die notwendigen Reparaturen zu bestimmen.
Die Klausel ist grundsätzlich wirksam, wenn sie handschriftlich eingefügt wurde, da sie dann als individuell ausgehandelt gilt. Wenn sie maschinenschriftlich eingesetzt wurde, ist sie unwirksam.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt