Sehr geehrter Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1) Sofern die Wohnfläche tatasächlich um ca. 15 % von der im Mietvertrag vereinbarten Fläche abweicht, liegt nach der BGH-Rechtsprechung ein Mangel (> 10 %) vor, der zur Minderung bzw. Rückforderung überzahlter Miete wegen ungerechtfertigter Bereicherung berechtigt.
Was die Rückforderung für die Vergangenheit angeht, wird sich die Gegenseite jedenfalls bzgl. eine Teils des Anspruchs regelmäßig auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie "Kenntnis von den anspruchsbgeründenen Tatsachen erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen" (vgl. § 199 BGB
).
Erforderlich für den Verjährungsbeginn ist demnach die Kenntnis von der abweichenden Wohnfläche (bzw. ein mißbräuchliches Verschließen vor der sich aufdrängenden Abweichung) und auch die positive Kenntnis der Rechtslage durch die geänderte BGH-Rechtsprechung im Mai 2004 (so Hinz in WuM 2004,S. 383). Davon ausgehend, dass Sie erst jetzt von der Flächenabweichung Kenntnis erlangt haben, ist von einer Verjährung der Ansprüche zunächst nicht auszugehen.
Auch eine Verwirkung wird regelmäßig nicht in Betracht kommen, solange Sie nicht in Kenntnis einer geringeren Wohnfläche über einen längeren Zeitraum (in der Regel mind. 6 Monate) die Miete vorbehaltlos weiterzahlen.
2) Das Recht des Rückforderungsanspruches bzgl. überzahlter Miete bezieht sich auch auf die Betriebskosten. Daher können auch die aufgrund der falschen Flächenberechnung überzahlten Betriebskosten anteilig zurückverlangt werden.
3) Dies müsste sich in der Regel aus dem Mietvertrag ergeben. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die mit dem Verteilerschlüssel MEA 273,23 angegebenen Betriebskosten flächenbezogen abgerechnet wurden (das sollte sich eigentlich aus der Betriebskostenabrechnunga auch nachvollziehbar von selbst ergeben).
4)Diese Behauptung kann der Vermieter natürlich aufstellen. Ob er damit erfolgreich wäre, ist eine Auslegungsfrage, die ich Ihnen im Rahmen dieser Plattform nicht verbindlich beantworten kann und deren endgültige Entscheidung sehr wahrscheinlich davon abhängen dürfte, von welcher Vereinbarung ein Richter ausgehen würde.
Gegen Sie spricht der Wortlaut des Mietvertrags, worin Ihnen eine Wohnung mit "3 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad, sep. WC, Dachterrasse, 1 Kellerraum" mit 76 m² Wohnfläche vermietet wurde. Hiernach dürfte die Wohnfläche in etwa angemessen sein, je nachdem ob man die Terasse zu einem Viertel oder zur Hälfte einbeziehen würde.
Für Sie spricht natürlich die Wohnungsanzeige sowie der Ihnen vom Makler überreichte Grundriss. Daraus ergibt sich klar, dass hier mit den 76 bzw. 78 qm die Wohnfläche ohne die Terrasse gemeint war. Gleiches gilt für die Unterscheidung in der Betriebskostenabrechnung, wo zwischen beheizter und unbeheizter Nutzfläche unterschieden wird.
Es kommt letztlich auf die tatsächlich der Zahl 76 qm im Mietvertrag zugrunde gelegten Vereinbarung an - dies ist eine Frage der Beweisbarkeit und wie gesagt letztendlich auch eine Frage richterlicher Überzeugung.
5) Hier hängt natürlich viel von der unter Punkt 4) genannten Auslegung ab. Wenn diese aber ergibt, dass nach der im Mietvertrag vereinbarten Miete die Terrasse darin bereits enthalten war, spricht wenig dafür, dass der Vermieter Ihnen diese im Nachhinein noch zusätzlich zur Fläche hinzurechnen kann.
Nach den von Ihnen geschilderten Angaben würde ich grundsätzlich versuchen, eine Rückforderung beim Vermieter geltend zu machen - aufgrund der nach Ihrer Schilderung bestehenden Unsicherheit aber nach Möglichkeit versuchen, eine außergerichtliche Lösung anzustreben.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich habe trotzdem drei kleine Rückfragen, ob ich alles richtig verstanden habe.
zu 1) "Verjährungsfrist" - kann ich (ggf.) die zu viel bezahlte Miete ab dem 01.01.2003 (Fristbeginn 31.12.03) bis zum 31.12.2006 (3 Jahre nach Fristbeginn im Jahr der Kenntnisnahme) zurückfordern?
zu 1) "vorbehaltslos" - kann ich weiterhin (aber max. 6 Monate) ohne Vorbehalt zahlen, (wenigstens) bis die fachmännische Vermessung erfolgt ist?
zu 2) "anteilige Betriebskosten" - beträgt die Verjährungsfrist hier auch 3 Jahre (s.o.), oder können diese rückwirkend bis 1998 geltend gemacht werden? Hier handelt es sich m.E. um eine Auslagenerstattung.
Es ändert wahrscheinlich nicht die Sachlage, aber im Mietvertrag war eine Wohnflächenangabe nicht vorgesehen. Die Räume (Zimmer, Küche etc.) waren im PC-Formular vorgegeben und lediglich die Anzahl wurde eingetippt. Da ich aber darauf bestanden habe, dass 76 statt 78 m² Grundlage für z.B. Nebenkosten sein sollte, wurde einfach das Wort "Garage" gestrichen und "76 m² Wohnfläche" dahinter (mittels PC) eingetragen.
MfG
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
1) Hier liegen Sie nicht ganz richtig. Wenn man davon ausgeht, dass Sie erst jetzt von der falschen Wohnfläche Kenntnis erlangt haben, beginnt die Verjährungsfrist Ende dieses Jahres überhaupt erst zu laufen, so dass Ihre Ansprüche erst am 31.12.2009 verjährt wären.
Sie können daher danach Ihre Ansprüche auch bis ins Jahr 1998 zurück geltend machen (unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche 10 Jahre nach Ihrer Entstehung, § 199 Abs. 4 BGB
, so dass die Ansprüche aus dem Jahr 1998 2008 endgültig verjährt wären).
Gleiches gilt auch für die Betriebskosten, so dass Sie diese ggf. ebenfalls von Mietbeginnan zurückverlangen können.
Für einen gewissen Zeitraum ist es nicht schädlich, die Miete in voller Höhe weiterzuzahlen - schließlich müssen Sie ja zunächst Gewißheit über die Flächenabweichung haben. Andrerseits ist es aber auch mit keinem großen Aufwand verbunden, die Miete zunächst unter Vorbehalt weiterzuzahlen, so dass dies schon in Erwägung gezogen werden sollte.
Eine Änderung der Sachlage aufgrund der von Ihnen noch geschilderten Umstände vermag ich so leider nicht zu erkennen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt