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| 24. Juni 2010 13:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


13:55

Sehr geehrte Damen und Herren ,

ich wohne mit meinen beiden Kindern seit 1986 in der ehemaligen Ehewohnung , welche bis 2005 zur Erbengemeinschaft eines Mehrfamilienhauses meines Exmannes und seiner Schwester gehörte . Diese Haus steht nun mit der dazugehörigen Wohnung im Alleineigentum seiner Schwester.
Es gibt einen Mietvertrag von 1986 und 1995 ; in beiden wird die Erbengemeinschaft als Vermieter genannt , sowie mein Exmann und ich als Mieter.
Im Nachscheidungsverfahren 2007 : Zustimmung zur Kündigung , startete mein Exmann mit seiner Schwester einen vergeblichen Versuch , uns aus der Wohnung zu kündigen.Man machte mir ein Angebot von 3000,- € für die getätigten Investitionen , welches ich wegen der kurzen Kündigungsfrist von 6 Monaten ablehnte.
Ich habe nun eine geeignete Wohnung gefunden, den Mietvertrag gemeinsam mit meinem Exmann gekündigt- darin hat er sein Einverständnis bekundet , dass ich die Miete von 4 Monaten mit der damals vereinbarten Summe von 3000,-€ verrechne.Nun teilt mir der Anwalt seiner Schwester , dass sie nicht bereit ist diese Summe zu bezahlen und bekomme gleichermaßen einen Mahnbescheid . Mein Exmann bleibt außen vor und wird nicht als Vertragspartner genannt.

Er äußert sich auch nicht zu dieser Situation und Einschreiben kommen wieder zurück.

Da ich jetzt einen Mahnbescheid vorliegen habe, bin ich doch recht geschockt und weiß nicht so recht , wie ich vorgehen soll .

Vielen Dank für Ihre Hilfe


J.Caufal

24. Juni 2010 | 14:36

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
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Sehr geehrte Ratsuchende ,

vielen Dank für Ihre Anfrage !

Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:


Zu fragen ist hier natürlich, ob der Mahnbescheid berechtigt ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Schwester ihres Ex Mannes gegen sie Ansprüche hat. Sie geben zwar nicht genau an, welche Ansprüche sie im Mahnbescheid geltend gemacht hat, ich gehe aber davon aus, dass es sich um Miete beziehungsweise Nutzungsersatz für die Nutzung der Immobilie handelt.

Nach ihrer Schilderung ist die Schwester ihres Exmannes die Alleineigentümerin und sie zahlen an dieser auch keine Miete ( sollte ich dieses nicht richtig interpretiert haben, so bitte ich um einen entsprechenden Hinweis, damit ich im Rahmen der kostenlosen Nachfrageroption auf diesem Forum hierzu abschließend Stellung nehmen kann).

Zwar hat nach ihrer Sachverhaltsschilderung ihr Exmann einer Verrechnung von vier Monatsmieten mit den besagten 3000 € zugestimmt, dies reicht allerdings nicht aus. Eine Verrechnung mit den Mieten hätte ihr Exmann nur rechtsverbindlich mit ihnen vornehmen können, wenn er alleine der Vermieter gewesen wäre.

Dieses war aber nicht der Fall. Früher ist die Erbengemeinschaft Vermieterin gewesen, aktuell ist die Schwester ihres Exmannes Eigentümerin des Hauses und somit Vermieterin.

Unabhängig von der Frage, wer hier Vermieter ist, hat die Schwester ihres Exmannes in Bezug auf die angebotenen 3000.- € in der Tat ein Mitspracherecht. Das was ihr Exmann hier in juristischer Hinsicht getan hat, ist ihnen ein Vergleichsangebot zu unterbreiten. Hierüber darf er aber genauso wenig wie bereits oben ausgeführt über den Mietzins allein ohne Zustimmung seiner Schwester bestimmen.

Im Endeffekt rate ich Ihnen dringend an, einen im Mietrecht erfahrenen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Dort müsste abschließend geklärt werden, wie hoch die Ansprüche sind, die sie aufgrund der Investitionen gegenüber der ehemaligen Erbengemeinschaft beziehungsweise gegenüber der Schwester ihres Exmannes haben. Diese Ansprüche könnten sie dann gegebenenfalls im Wege der Aufrechnung der im Mahnbescheid geltend gemachten Forderung entgegenhalten.

Sollte der Kollege vor Ort zu der Annahme kommen, dass sie Gegenansprüche haben, worauf ihre Sachverhaltsschilderung erstmal deutlich hindeutet, dann müsste innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab Zustellung des Mahnbescheides hiergegen Widerspruch eingelegt werden.

Sofern nämlich kein Widerspruch hiergegen eingelegt wird, ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen könnten zwar wiederum innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden, jedoch ist ein solcher Vollstreckungsbescheid vorläufig vollstreckbar, was zu erheblichen Unannehmlichkeiten führen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Bei Bedarf fragen Sie gerne nach.

Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!




Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774



Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 24. Juni 2010 | 19:27

Sehr geehrter Herr Newerla ,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich möchte den 2. Absatz Ihres Antwortschreibens noch einmal aufgreifen: Ich zahle tatsächlich eine ortsübliche Miete von 649,- €.an meine Schwägerin.Nutzungsersatz für die Nutzung der Immobilie gibt es nicht.
Ändert dies den Sachverhalt ?

Sie empfehlen mir die Beauftragung eines Fachanwaltes. Ist dies auch über Sie möglich ; bzw. gäbe es Bundesland übergreifend Probleme.
Wenn ja, könnten Sie einen Anwalt in NRW empfehlen ?

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Ich verbleibe mit freundlichem Gruß

J.Caufal

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juni 2010 | 13:55

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Der Umstand, dass sie die ortsübliche Miete zahlen ändert die Sachlage in der Tat, sofern sie nicht im Mietvertrag eine höhere Miete vereinbart haben und dementsprechend Mietrückstände aufgelaufen sein.

Sofern sie nämlich ihre Miete immer ordnungsgemäß und pünktlich bezahlt haben, können zumindest diese Mietforderungen nicht Gegenstand des Mahnantrages sein. Mir ist in diesem Zusammenhang ist dann gar nicht klar, welche Forderung hier überhaupt die Schwester ihres Exmannes im Wege des Mahnverfahrens gegen sie geltend macht.

Dieses ist schon wieder ein Punkt, der dafür spricht, den ganzen Sachverhalt einmal von einem Rechtsanwalt vollumfänglich prüfen zu lassen und dann gegebenenfalls den Ansprüchen der Schwester ihres Exmannes entgegenzutreten.

Bundesland übergreifende Probleme sehe ich hier nicht, so dass auch ich für sie hier gerne tätig werden würde. Bei Interesse können an einer Vertretung können sie sich sehr gerne über meine unten genannte E-Mail-Adresse an mich wenden.

Einen geeigneten Kollegen in Nordrhein-Westfalen kann ich Ihnen leider nicht empfehlen. Sie können sich aber diesbezüglich, sofern sie einen Kollegen vor Ort wünschen, bei der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer melden. Dort wird man Ihnen sicher einen geeigneten Kollegen empfehlen können



Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein erholsames Wochenende!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Bewertung des Fragestellers 28. Juni 2010 | 12:45

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