-und Elektroinstallationen u. ä., hat der Mieter auf seine Kosten zu beseitigen. ... Der Mieter ist verpf1ichtet, die Kosten der Reparaturen der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie der Verschlussvorrichtungen von Fensterläden zu tragen, soweit die Kosten für die einzelnen Reparaturen € 75,00 und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 7 % der Jahresgrundmiete nicht übersteigen. ... Kommt der Mieter dieser Verpflichtung schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig nach , so kann der Vermieter die Mieträume auf Kosten des Vermieters öffnen, reinigen und neue Schlösser anbringen lassen.