Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich nach Ihren Angaben wie folgt:
1.
Sie werden die Kosten des Anwaltes Ihrer Vermieterin dann tragen müssen, wenn die Nebenkostenabrechnung korrekt und fällig ist. Nach Ablauf der von der Vermieterin gesetzten Frist befinden Sie sich in Verzug, da Sie bereits Einwendungen hätten erheben können.
Wenn die Abrechnung allerdings falsch ist, wäre Sie noch nicht fällig, mit der Folge, dass auch noch keine Verzug vorliegen würde.
2.
Eine Umlage der Heizkosten nach Quadratmetern ist nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung nach den Ausnahmen in § 11 HeizkostenVO
möglich oder gem. § 2 HeizkostenVO
bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt.
Sollte keiner dieser Fälle zutreffen, sollten Sie Ihre Einwendung schriftlich gegenüber dem Gegenanwalt vortragen und Ihre Vermieterin zur Neuabrechnung auffordern. Zudem empfehle ich Ihnen, die Nebenkostenabrechnung durch einen Anwalt ergänzend überprüfen zu lassen
Die Kosten eines Anwaltes richten sich nach dem Streitwert, sofern Sie keine anderslautende Vereinbarung treffen. Sie sind zudem vom Umfang der Tätigkeit abhängig, z.B. ob eine nur außergerichtliche oder auch eine gerichtliche Tätigkeit erforderlich ist und können damit hier kaum vorausberechnet werden. Für die außergerichtlichen Kosten können Sie zunächst die Gebühren des Gegenanwaltes als Richtwert nehmen, sofern Sie keinen weitergehenden Auftrag erteilen.
Zur Kündigung:
Zugegangen ist die Kündigung, dann wenn Ihre Vermieterin bei regelmäßigem Verhalten Kenntnis nehmen konnte. Dies ist bei Einwurf in den Briefkasten spätestens am Folgetag der Fall. Im Übrigen dürfte es auf die Frage aber kaum ankommen, da die Kündigung des Mieters gem. § 573c BGB
spätestens am dritten Werktag des Monats erfolgen muss und damit auch nach der Bestätigung noch rechtzeitig erfolgt ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Betr.: Kündigung:
Zum Verständnis: Dann habe ich also fristgerecht zum 31.12.2006 gekünigt?!
Oder gilt der 31.01.2006?!
und: sofern die Heizkostenabrechnung nicht den Vorschriften entspricht, ist die Nebenkostenabrechnung als "falsch" zu werten und ich muss die Anwaltskosten der Mieterin nicht übernehmen?!
Danke!
Nach Ihrer bisherigen Schilderung gehe ich von einer wirksamen Kündigung zum 31.12.2006 aus.
Eine unrichtige Nebenkostenabrechnung ist nicht geeignet, um Sie in Verzug zu setzen. Es besteht dann keine Erstattungspflicht.
Mit freundlichen Grüßen