Schönheitsreparaturklausel plus Zusatzvereinbarung
vom 20.12.2006
35 €
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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Aktuellen Kostenvorschlag
Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter, sofern er §4 Nr. 6 die Schönheitsreparaturen trägt, verpflichtet die Kosten für Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlaes eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; [..] 2 Jahre [..] 40%, [..] 3 Jahre [..] 60%, [..] 4 Jahre [..] 80%. ... Der Anspruch des Vermieters auf Durchführung der Schönheitsreparaturen und Schadenersatz bei Fälligkeit der Schönheitsreparaturen bleibt von vorstehender Regelung unberührt." ... Ich habe folgende Fragen zur Renovierungspflicht: A.