Schönheitsreparaturen bei Auszug unter 12 Monaten
vom 28.9.2014
30 €
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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Endet das Mietverhältnis so ist der Mieter verpflichtet die Kosten für die Schönheitsreparauren (Tapezieren, Streichen der Wände etc...) aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an der Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: --- man kann sich doch selber einen Handwerker holen oder? ... a) Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%, länger als 5 Jahre 90%.