Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne Einbeziehung des Vermieters kann eine solche Vereinbarung mit Wirkungen im sogenannten Außenverhältnis, also im Verhältnis zwischen Ihnen und dem Vermieter nicht wiksam geschlossen werden. Aufgrund des Mietvertrages kann der Vermieter nur Sie allein bei etwaigen Forderungen aus dem Mietverhältnis in Anspruch nehmen.
Gleichwohl können Sie mit Ihrem Partner im Innenverhältnis, also in dem zwischen Ihnen beiden bestehenden Rechtsverhältnis, eine solche Vereinbarung wirksam treffen.
Werden Sie dann nach Auszug von Ihrem Vermieter wegen z.B. Schäden (in voller Höhe) in Anspruch genommen, könnten Sie sich bzgl. des auf Ihren Partner entfallenden Betrages gegenüber diesem schadlos halten, da Sie gegenüber diesem durch die Vereinbarung einen Anspruch auf Freistellung in Höhe der auf Ihren Partner entfallenden Kosten hätten.
Die jeweilige Anspruchsgeltendmachung ist allerdings nur im jeweiligen Rechtsverhältnis, also Außen- oder Innenverhältnis möglich.
Sollten Sie eine solche Vereinbarung treffen wollen, wäre es meines Erachtens aber sinnvoll, diese auf alle etwaigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu erstrecken, also z.B. auch Mietzahlungen, Betriebskostennachforderungen, Schönheitsreparaturen etc., und nicht auf Ansprüche wegen Schäden zu begrenzen, damit Sie umfassend gegenüber Ihrem Partner abgesichert sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Georg Schohl
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Rechtsanwalt Georg Schohl
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Gibt es konkrete Vorgaben zum Aufstellen einer solchen Vereinbarung im Innenverhältnis? Bzw. reicht eine von beiden unterschriebene Erklärung mit Datum versehen und Bezugnahme, dass alle Rechten und Pflichten aus dem Hauptmietvertrag XY vom X.Y.YXYY zu gleichen Teilen auf die Unterschreibenden übergehen?
Vielen Dank nochmals, Mit freundlichen Grüßen W.M
Vorgaben hierzu gibt es nicht, so dass ihr Formulierungsvorschlag grundsätzlich geeignet ist, die gewünschte Regelung zu vereinbaren.
Sie können ggf einfügen "... zu gleichen Teilen übergehen, soweit und sofern nicht einer der Unterschreibenden ausnahmsweise allein verantwortlich ist."
Damit wären dann auch noch die Fälle geregelt, dass z. B. nur einer der beiden einen Schaden verursacht.