Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Aussagen der Maklerin und des Vermieters sind falsch, und ich gehe davon aus, dass diese Aussagen wider besseren Wissens getätigt wurden.
Abnutzungen des Teppichs, die durch normalen Gebrauch entstanden sind, muss der Mieter dem Gesetz nach gar nicht ersetzen. Für Schäden, die durch einen unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind (z.B. Brandlöcher), muss der Mieter zwar haften, allerdings nur in Höhe des Zeitwerts des Teppichs. Der Vermieter muss sich also einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen und kann nicht die Verlegung bzw. Kosten eines neuen Teppichs verlangen. Bei einem normalen Teppich gilt zudem regelmäßig nur eine Lebensdauer von etwa 10 Jahren (vgl. z.B. AG Dortmund, Urt. v. 26.8.2014 – 425 C 2787/14
), sodass in Ihrem Fall der Teppich wahrscheinlich sogar schon "aufgebraucht" war und daher gar kein Schadensersatz zu leisten wäre.
Problem ist aber in dem von Ihnen geschilderten Fall, dass im Rahmen der Vertragsfreiheit von dieser gesetzlichen Regelung abgewichen und etwas anderes vereinbart werden kann. Dies kann auch in einem Übergabeprotokoll geschehen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob der Mieter eine Durchschrift bekommt (diese könnte er aber anfordern) - entscheidend ist allein, ob er die Übereinkunft durch seine Unterschrift bestätigt hat, was nach Ihrer Schilderung der Fall war. Allerdings dürfte in Ihrem Fall die Möglichkeit bestehen, diese Vereinbarung gemäß § 123 BGB
anzufechten, und zwar wegen arglistiger Täuschung (über die Pflicht, den Teppich vollständig zu ersetzen) und wegen widerrechtlicher Drohung ("wenn Herr X das nicht unterschreibe, werde er ihm den Teppich der gesamten Wohnung in Rechnung stellen"). Diese Anfechtung der Vereinbarung sollte unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Vermieter erfolgen und die Gründe für die Anfechtung konkret darlegen.
Bei erfolgreicher Anfechtung wäre die Vereinbarung nichtig und es würden die gesetzlichen Regelungen gelten, sodass je nach Qualität des Teppichs nur ein geringer oder ggf. sogar gar kein Schadensersatz geschuldet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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