Rechtslage zur Renovierung bei Ende des Mietverhältnisses
vom 19.10.2007
30 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Maximilian A. Müller / Landau
Im Gegenzug dafür, werden sämtliche Renovierungspflichten von den Nachmietern übernommen." ... Ziffern 2-4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt, oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereiterklärt oder die Kosten hierfür übernimmt. ... Den Mietern wird ausdrücklich untersagt, Fliesen an Wand und Fussboden anzubohren!