Absperreinrichtungen im Sondereigentumskeller
vom 23.6.2024
für 100 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking / Oldenburg
Guten Tag, sehr geehrte Damen Rechtsanwältinnen, sehr geehrte Herren Rechtsanwälte, gestatten Sie bitte, dass ich mich heute in folgender Sache an Sie wende: Im Jahre 2010 haben wir eine ETW in einer Liegenschaft mit insgesamt 16 ETW‘en erworben (zwei 4-geschossige ‚2-Spänner‘ mit je 8 ETW‘en). Im Sondereigentumskeller dieser Wohnung befindet sich neben einem Fallstrang (Abflussleitung) auch die Kalt- + Warm-Wasserversorgungsleitung der darüber befindlichen 4 Wohnungen (Erd- und 1. – 3. ... B. bei bestimmungswidrigem Austritt von Wasser als Folge eines Rohrleitungsbruches oder einer Undichtigkeit an einer Verschraubung/ Verbindung etc.) für a l l e Bewohner*innen frei zugänglich sind, von uns alleine oder zur gesamten Hand der Eigentümer*innengemeinschaft zu tragen sind.