Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Angesprochen ist hier das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB
; hierauf finden die Vorschriften über die Wohnraummiete keine Anwendung. Eine Kündigung ist daher nicht möglich.
Das Wohnungsrecht wurde, so habe ich es Ihrer Frage entnommen, auf Lebenszeit Ihrer Eltern bestellt.
Grundsätzlich endet es daher erst mit dem Tod Ihrer Eltern. Es kann etwas Abweichendes vereinbart worden sein; hierzu müssten Sie Einblick in die entsprechenden Akten beim zuständigen Grundbuchamt nehmen.
Nach der Rechtsprechung erlischt das Wohnungsrecht, unabhängig von Vereinbarungen, aber auch durch Zerstörung der Räume oder wenn sie so stark beschädigt werden, dass sie nachhaltig unbewohnbar werden.
Der bloße Auszug des Berechtigten oder der Wunsch, nicht mehr zurückkehren zu wollen, lässt das Wohnungsrecht jedoch nicht entfallen.
Das Wohnungsrecht erlischt allerdings dann, wenn seine Ausübung infolge von Veränderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv dauernd ausgeschlossen ist. Dies dürfte vorliegend durch die Entkernung der Wohnung der Fall sein, da die Wohnung unbewohnbar geworden ist. Der Eigentümer darf die leer stehenden Räume im Übrigen nicht selbst nutzen.
Vertraglich, dies hatte ich oben angesprochen, kann ein Anspruch auf Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts für bestimmte weitere Fälle - außer dem Todesfall - vorgesehen sein.
Hier muss daher unbedingt Einblick in die Unterlagen hierzu genommen werden.
Ist das Wohnungsrecht, wie vorliegend, gegen einmalige oder fortlaufende Gegenleistungen eingeräumt worden, so richtet sich bei Wegfall des Wohnungsrechts das Schicksal des Anspruchs auf die Gegenleistung nach den Grundsätzen des Schuldrechts. Ist das Wohnungsrecht also dauerhaft nicht mehr ausübbar, siehe oben, entfällt auch der Anspruch auf die Gegenleistung.
Ihre Eltern müssen daher das geforderte Entgelt nicht bezahlen.
Sie müssen beim Grundbuchamt die Löschung des Wohnungsrechts beantragen. Sollte eine ablehnende Entscheidung getroffen werden, können Ihre Eltern gerichtlich dagegen vorgehen. Insoweit schlage ich vor, dass ein Fachkollege vor Ort beauftragt wird, die Angelegenheit für Ihre Eltern zu regeln; er wird die Sache mit Ihren Eltern erörtern und die erforderlichen Schritte für sie einleiten.
Im Rahmen dieser Erstberatung kann, hierfür bitte ich um Verständnis, der Ausgang eines Rechtsstreites nicht vorhergesagt werden, da weitere Sachverhaltsermittlungen sowie die Prüfung aller relevanten Dokumente hierfür unabdingbar sind.
Empfehlen würde ich Ihren Eltern daher, so schnell wie möglich die Löschung des Wohnungsrechts zu beantragen. Auf die gegnerischen Schreiben müssen sie nicht reagieren, sollten jedoch in Erwägung ziehen, ihrerseits einen Kollegen vor Ort einzuschalten, der ihre Interessen wahrnimmt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Können die Eltern direkt zum Grundbuchamt für die Löschung gehen oder bedarf es einem Notar?
Sehr geehrter Fragesteller,
den Antrag können Ihre Eltern, da es sich bei dem Wohnungsrecht um eine Eintragung in Abteilung II des Grundbuches handelt, persönlich beim Grundbuchamt stellen.
Freundliche Grüße
Frank Phileas Lemmer, Rechtsanwalt