Von dem Verzicht bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund und außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt. Endet das Mietverhältnis und setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache fort, so findet <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/545.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 545 BGB: Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses">§ 545 BGB</a> für Miter und Vermieter keine Anwendung. ... Da derzeit drei Gebäude in unmittelbarer Nachbarschaft saniert werden und der Vermieter keine Mietminderung gewähren will, weil es sich angeblich um ein Sanierungsgebiet handelt, in dem jederzeit mit Baumaßnahmen gerechnet werden müsse und bereits die beiden Nachbarparteien ausgezogen sind wegen Betriebskostennachzahlungen von mehr als 1000€, mach ich mir nun langsam Sorgen, ob ich unter Umständen aus dieser Wohnung herauskomme, wenn sich meine Lebensumstände ändern.