Nun weist unser Vermieter im Bestätigungsschreiben zur Kündigung explizit auf die mietvertraglichen Vereinbarungen in punkto Schönheitsreparaturen hin. ... Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. ... Endet das Mietverhältnis, und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Fachbetriebes an den Vermieter nach folgender Massgabe zu bezahlen: liegen die letzten Schönheitsreparaturen bzgl des Nr 2.1 während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter in der Regel 33%, länger als 2 Jahre in der Regel 66%; ansonsten in der Regel 100% der Kosten. liegen die letzten Schönheitsreparaturen bzgl des Nr 2.2 während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter in der Regel 20%, länger als 2 Jahre in der Regel 40%; länger als 3 Jahre in der Regel 60%; länger als 4 Jahre in der Regel 80%; ansonsten in der Regel 100% der Kosten. liegen die letzten Schönheitsreparaturen bzgl des Nr 2.3 während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter in der Regel 14%, länger als 2 Jahre in der Regel 29%; länger als 3 Jahre in der Regel 43%; länger als 4 Jahre in der Regel 57%; länger als 5 Jahre in der REgel 72%; lÄnger als 6Jahre in der REgel 86%; ansonsten in der Regel 100% der Kosten.