Sehr geehrte Ratsuchende,
die Sache ist leider nicht einfach, da die mietvertragliche Regelung des Kündigungsausschlusses grundsätzlich wirksam ist.
Über § 313 I BGB
kann aber jede Partei eine Anpassung des Vertrages verlangen, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss so schwerwiegend verändert haben, dass ein Festhalten an der vertraglichen Vereinbarung nicht in Betracht kommt, dann kommt auch eine Kündigung aus wichtigem Grund durchaus in Betracht.
Allerdings müssen die Umstände sich auch tatsächlich geändert haben, was aber nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung bisher (gottseidank) noch nicht eingetreten ist, da der Verlust des Arbeitsplatzes Ihres Mannes eben nicht zweifelsfrei feststeht.
Allein die Befürchtung aufgrund der derzeitigen Krise reicht aber nicht aus, solche geänderten Umstände für eine außerordentliche Kündigung heranzuziehen. Denn "nur" Befürchtungen lässt das Risiko nicht auf den Vermieter übertragen.
Sofern also die Entlassung nicht feststeht, wird der neue Vermieter auf den Vertrag pochen können.
Sie hätten dann nur die Möglichkeit, die Zustimmung zur Untervermietung nach § 553 BGB
schriftlich anzufordern, sodass bei Verweigerung dieser Zustimmung dann über § 540 BGB
mit einer Frist von drei Monaten die Kündigung erklärt werden kann.
Hier sollte nochmals das Gespräch mit dem neuen Vermieter gesucht werden, um eine einvernehmliche Lösung, die meistens allein finanzieller Nautur hat, zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: http://www.rechtsanwalt-bohle.de
E-Mail: