Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst kommt eine Mietminderung in Betracht. Gemäß § 536 BGB
kann die Miete gemindert werden, wenn Sachmängel bestehen. Dies sind Mängel, die die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Für die Zeit der Aufhebung fällt keine Miete an. Wenn die Tauglichkeit gemindert ist wird nur eine angemessen herabgesetzte Miete fällig.
Bei unzureichender Heizung hat die Rechtsprechung natürlich auch Minderung angenommen. Die in diesem Rahmen von den Gerichten zugesprochene Minderung reicht von 5 bis 100 % (bei Totalausfall in Wohnräumen im Winter). Während der Heizperiode hat die Rechtsprechung in Wohn- und Büroräumen mindestens 20 Grad und anderen Räumen mindestens 18 Grad als Mindesttemperatur vorausgesetzt. Somit sollte in dem von Ihnen gemieteten Räumlichkeiten zumindest eine Temperatur von 18 Grad erreichbar sein.
Da dies vorliegend nicht der Fall ist (Temperaturen von 9 bis max. 16 Grad), sollten Sie als Sofortmaßnahme eine Mietminderung vornehmen.
Des Weiteren kommt in Ihrem Fall Schadensersatz wegen der Umsatzeinbußen in Betracht. Die Regelung hierfür findet sich in § 536 a BGB
. Danach muß der Vermieter allerdings mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sein. Dies ist in Ihrem Fall wohl gegeben, da der Vermieter erfolglos eine Abstellung des Mangels versucht hat. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift besteht auch ein Recht die Mängel selbst zu beheben und dafür die Aufwendungen erstattet zu verlangen.
Schließlich steht Ihnen auch die Möglichkeit einer ausserordentlichen Kündigung (also ohne Fristeinhaltung) zu wenn die Voraussetzungen des § 543 BGB
vorliegen. Dazu müsste allerdings die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sein. Nach den von Ihnen geschilderten Umständen können Sie Ihr Gewerbe aufgrund der unzureichenden Heizung nicht fortführen. Damit könnte hier ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegen, der Ihnen das Recht zur fristlosen Kündigung gibt.
Ich empfehle Ihnen in Kenntnis dieser Rechte einen Kollegen aufzusuchen, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zur Seite steht und wünsche Ihnen hierfür viel Glück.
Sehr geehrter Herr Meivogel,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung auf meine Frage!
Habe ich Sie richtig verstanden:
Ich könnte also morgen früh mobile Heizgeräte kaufen und sie meinem Vermieter in Rechnung stellen , als vorübergehende Maßnahme , um meinen Schulbetrieb aufrecht zu erhalten!?
Besten Dank und ebenfalls noch einen schönen Abend!
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage zielt auf Schadensersatz ab.
Die Voraussetzungen nach § 536a BGB
bestehen im Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung. Verzug beinhaltet eine Mahnung mit der Aufforderung den Mangel binnen bestimmter Frist zu beseitigen.
Sie müssten dies im Zweifel nachweisen. Ob Ihre "Information" an den Vermieter den Mangel abzustellen die Qualität einer solchen Mahnung hat kann von hier ohne Prüfung der ggfls. vorliegenden Korrespondenz nicht beurteilt werden.
Des Weiteren müsste der Mangel behebbar sein, wobei die Behebungspflicht bei unzumutbar hohen Kosten entfällt. Mangels Kenntnis der konkreten örtlichen Gegebenheiten kann an dieser Stelle keine tiefergehende Würdigung erfolgen. Dies kann wahrscheinlich letztlich auch nur durch einen Sachverständigen festgestellt werden, da der Mangel ja offenbar nicht in der Heizung begründet ist.
Ich kann Ihnen also Ihre konkrete Nachfrage mangels detaillierter Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten sowie der technischen Ursache des Mangels seriöserweise nicht eindeutig beantworten. Sie sollten also meinen Rat beherzigen und einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte beauftragen.
Ich hoffe trotzdem Ihnen eine hilfreichen ersten Überblick über die Rechtslage und die in Betracht kommenden Ansprüche gegeben zu haben.