Fall: Wohnungsinhaber (A) ist eine GmbH, welche die Wohnung bei einer Gesellschaft angemietet hat mit dem Recht der Untervermietung. ... Aufgrund des Verhaltens von der Untermieterin (D) ist dieser nun bereits drei Mal gekündigt worden, einmal wegen ausgebliebener Mietzahlung sowie fehlender zwei Kautionssummen, dies wurde nach der Kündigung ausgeglichen, einmal im darauffolgenden Monat, wegen abermals keine Mietzahlung (BGB, sowie Vertrag zum 03. eines Monats) und der weiterhin fehlenden kompletten Kaution dieses wurde dann abermals sehr viel später bezahlt. die dritte Kündigung gab es wegen einer falschen Selbstauskunft (Arbeitgeber und Gehalt angegeben, u.a.) sowie wegen •Vertragsverletzungen (Überlastung der elektrischen Anlage, Entfernung und Beschädigung der Einrichtung) •die Unzumutbarkeit eines Fortbestandes des Untermietverhältnisses (Strafanzeige gegen (B), wegen "Hausfriedensbruch" •eine Einschränkung der Privatsphäre durch den Untermieter, (keine Nutzung des Zimmers / Bad /Küche durch (B), wegen der Gefahr weitere Anzeigen / Bedrohung durch (D), >>z.B. mögliche Anzeige wegen angeblicher sexueller Belästigung bzw angeblicher Körperverletzung<< alle Kündigungen auch mit EIGENBEDARF, sowie als ordentliche Kündigung und als fristlose ausgestellt, die letzte durch einen OGV zugestellt. ... Zu erwähnen ist noch, das (B) nur eine Vollmacht (von (A)) zur Untervermietung, als Privatperson erhalten hat, nicht jedoch für seine kleine GmbH (C) und auch nicht für (A), d.h. er hat keine Vollmacht zur Untervermietung im Auftrag von (A) Die Mieterin (D) soll aber wegen der Unzumutbarkeit aus der Wohnung, (B) ist auf Grund der Anzeige und des fehlenden Vertrauens, zur Zeit in einer Laube, ohne Wasser, ohne Heizung und ohne Strom, eines Bekannten untergekommen, da er sonst Obdachlos wäre.