Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Knackpunkt ist, dass der Hauptmietvertrag und der Untermietvertrag zwei unabhängige Verträge sind, die nichts miteinander zu tun haben. Dementsprechend haben Sie keinerlei Vertragsverhältnisse mit dem Vermieter. Beide Punkte haben Sie korrekt erkannt.
Die Kündigung kann aber zwingend nur der jeweilige Vertragspartner aussprechen, in Ihrem Fall also der Hauptmieter. Sollte der Vermieter Ihnen kündigen, wäre die Kündigung unwirksam, da es zwischen Ihnen und dem Vermieter keinen kündbaren Vertrag gibt.
Allerdings kann der Vermieter dem Hauptmieter kündigen. Dann müssen Sie auch die vermietete Immobilie räumen, da der Hauptmieter diese Ihnen mangels Hauptmietvertrag nicht mehr zur Verfügung stellen kann. Allerdings haben Sie dann immer noch einen laufenden Untermietvertrag mit dem Hauptmieter, so dass Sie dann Schadensersatzansprüche gegen den Hauptmieter haben können.
Sie sollten den Untermietvertrag aber mal einem örtlichen Anwalt zur Prüfung vorlegen, ob da nicht doch ein versteckter Verweis auf den Hauptmietvertrag gegeben ist. Denn ein Untermietvertrag von zehn Jahren ist extrem lange, und da gewerbliche Hauptmietverträge üblicherweise kürzer laufen, hat sich entweder der Hauptmieter selbst eine Falle gebaut oder die Zehn-Jahres-Laufzeit ist so nicht ganz korrekt. Aber selbst dann kann der Vermieter Ihnen nicht kündigen, weil selbst dann kein Vertrag zwischen Ihnen und dem Vermieter vorliegt.
Denkbar wäre höchstens, dass der Hauptmieter dem Vermieter eine Vollmacht zur Kündigung des Untermietertrages erteilt hat. Das wäre zwar ungewöhnlich, aber nicht unmöglich. Es hätte aber auch nichts mit der von Ihnen genannten Klausel zu tun.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt