Wohnungskündigung eines Zeitmietvertrages
vom 19.5.2005
25 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 2. Wird der vermietete Wohnraum zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter Schadensersatz nur fordern, wenn der Vermieter die Verzögerung infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Das Recht des Mieters auf Mietminderung oder zur fristlosen Kündigung wegen nicht rechtzeitiger Gebrauchsgewährung bleibt unberührt. 3.