Mietforderungen nach Auszug einer Untermieterin
Der Mitbewohner antwortet nun, dass ich keine Forderungen ggü. ihm geltend machen kann, da ich den Mietgegenstand schon vor Ablauf des Mietvertrages an einen Dritten überlassen habe (§ 537 Abs. 2 BGB). ... Hierbei wurde auch festgelegt, dass der Streitgegner für den August nicht mehr die Miete für sein eigenes Zimmer, sondern für das alte Zimmer des Mitbewohners, der nun mit seiner Zustimmung vorzeitig in das Zimmer gezogen ist, zahlen soll. Aus meiner Sicht habe ich als Vermieter also niemandem den Mietgegenstand überlassen, denn das hat er persönlich mit meinem Mitbewohner abgesprochen und ich habe diesem Vorgehen lediglich zugestimmt.