Überprüfung der Renovierungsklauseln
beantwortet von
Rechtsanwalt Marek Schauer / Berlin
Ich würde gerne wissen, ob folgende in meinem Mietvertrag enthaltene Klauseln nach der aktuellen Rechtssprechung gültig sind bzw. ob ich vor dem Auszug nun also renovieren muss oder nicht: §2 Zustand der Mieträume Der Mieter übernimmt die Mieträume im vorhandenen Zustande (wie gesehen). ... Der Mieter ist in der Regel verpflichtet, in den Mieträumen während der Laufzeit dieses Mietvertrages die Schönheitsreparaturen durchzuführen, soweit sie erforderlich sind. ... Sind die Schönheitsreparaturen bei Ende des Mietvertrages nicht fällig, so trägt der Mieter die Kosten dafür anteilig: Nach einem Jahr 33% für Wände und Decken in Küchen etc. 20% für Wände und Decken in Wohnzimmern etc. 14% für alle anderen Räume sowie Fußböden etc.