Sehr geehrter Mandant,
zunächst sollten Sie wissen, dass Fälle von Renovierungsklauseln grundsätzlich am Einzelfall orientiert zu entscheiden sind. Es gibt also kein allgemeines "richtig oder falsch".
In der Tat hat es aber in den letzten Jahren Einiges an Rechtsprechung zur Thematik der Schönheitsreparaturen gegeben. Infolge dessen sind viele Klauseln - besonders aus alten Verträgen, die nie aktualisiert wurden - unwirksam.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie hier nur eine Klausel auszugsweise benennen. Ich kann also nicht beurteilen, ob es noch andere relevante Passagen in Ihrem Mietvertrag gibt.
So wie Sie es hier zitieren, trifft Sie aber in der Tat keine Renovierungspflicht.
Vom Gesetz her ist es so, dass eben nicht der Mieter, sondern der Vermieter zu den Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Den Mieter trifft dies nur dann, wenn diese Pflicht wirksam auf ihn übertragen wurde. Hier wurde keine Option durchgestrichen, sodass es beim gesetzlichen Grundsatz verbleibt.
Es kann im Einzelfall sein, dass dennoch eine Reparatur durchgeführt werden muss. Für solche Fälle enthalten die meisten Verträge eine Kostenbegrenzung zu Lasten des Mieters auf 80 bis 100 € pro Jahr.
Übliche Abnutzungsspuren, also leichte Kratzer im Parkett oder an der Wandfarbe müssen Sie aber nicht beseitigen. Sie schulden alleine eine "besenreine" Übergabe.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin