Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Sachlage: - akuteller Hausverwalter durch plötzlichen Tod nicht mehr verfügbar (1-Mann Unternehmen, kein Nachfolger) - auf der daraufhin einberufenen Eigentümerversammlung wurde ein Eigentümer als kommissarischer Verwalter einstimmig benannt - es besteht kein Verwaltervertrag - Kommissarische Verwaltung erfolgt unendgeltlich - WEG besteht aus 3 Gebäuden, für jedes Gebäude besteht eine separate Versicherung (Leitungswasser/Sturm/Hagel) - Versicherungen waren auf bisherigen Hausverwalter abgeschlossen, durch den neuen Versicherungsnehmer (kommissarischer Verwalter) hat die Versicherung vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht und die Versicherung zum Ende des Jahres gekündigt (waren sehr günstige Altverträge) - Kommissarischer Verwalter hat Eigentümer eines Gebäudes angeschrieben (Einschreiben), mit der Bitte um Vollmacht, damit über Versicherungsmakler neue Versicherung abgeschlossen werden kann bzw. dem Hinweis, dass ab 2020 kein Versicherungsschutz mehr besteht -Eigentümer geben keine Vollmacht und schließen auch selbstständig keine neue Versicherung für das eigene Gebäude ab Fragen - Wer haftet, wenn 2020 kein Versicherungsschutz besteht und ein Schadensfall eintritt? - Wie kann sich der kommissarische Hausverwaler vor möglichen Schadensersatzforderungen bei einem Schadensfall schützen - kann sich der kommissarische Hausverwalter durch eine fristlose Kündigung (sofortige Niederlegung seiner kommissarischen Hausverwaltertägigkeit) vor Ablauf des Versicherungsschutzes aus der Haftung entziehen?