Zustimmung Der Verkäufer behält sich das das Recht vor, auf seine Kosten die Aufteilung in Wohneigentum in beliebiger Weise abzuändern insbesondere die Miteigentumsanteile neu festzulegen, Gemeinschaftseigentum in Wohnungs- und Teileigentum umzuwandeln und umgekehrt, Wohnungseigentum in Teileigentum umzuwandeln oder umgekehrt, weitere Stockwerke, Dacheinschnitte, Dachterrassen, Dachflächenfenster zu errichten, neben- oder übereinanderliegende Wohnungen zusammenzulegen, Türöffnungen zu schliessen oder neue Türöffnungen vom Gemeinschaftseigentum durchzubrechen, Flächen zu Wohnzwecken auszubauen, etc. sowie sämtliche im Nachtrag in Abschnitt II. aufgeführte Veränderungen. ... Vollmachten Der Käufer bevollmächtigt über seinen Tod hinaus den Verkäufer, mit der Möglichkeit der Erteilung einer Untervollmacht und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, a) für ihn alle zum grundbuchamtlichen Vollzug dieses Kaufvertrages etwa noch erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen b) für ihn alle Rechtshandlungen zur Erfüllung behördlicher Auflagen vorzunehmen, insbesondere zur Bestellung von Dienstbarkeiten für Ver- und Entsorgungsanlagen sowie zur Bewilligung deren Eintragung in das Grundbuch, c) die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung abzuändern, insbesondere in wirtschaftliche Bereiche sowie Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum zu überführen und weitere Sondernutzungsrechte zu begründen und sämtliche in Abschnitt XV. genannten Maßnahmen durchzuführen und alle hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. d) die Miteigentumsanteile den entsprechenden örtlichen Gegebenheiten, auch bedingt durch bauliche Veränderungen, neu zu berechnen und mit den einzelnen Einheiten je neu zu verbinden.