Wir haben folgenden Klausel im Vertrag: §xyz Schönheitsreparaturen durch den Mieter 1. ... Handelt es sich bei dem Mietobjekt um eine öffentlich geförderte Wohnung (Anm: ist es nicht), so sind die Innenseiten der Balkone/loggien von der Verpflichtung zur durchführung von Schönheitsreparaturen ausgenommen. 2. ... Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen gemäß den Voraussetzungen der Ziffer 2-zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen - durchgeührt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er zeitanteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde.