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Absprache nicht eingehalten. - Firstlose Kündigung durch Mieter möglich?

19. Juni 2008 16:36 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:45

Sehr geehrte Anwältin, Sehr geehrter Anwalt,

meine Freundin hat am 02.06.08 3 Zimmer (1 Zimmer, Küche & Bad) inclusiv der Nutzung des Internets, des Gartens und der Waschmaschine des Vermieters gemietet. Das Vermieter-Ehepaar lebt im gleichen Haus im Erdgeschoss. Vertragspartner ist aber nur die Frau (was sie auch immer wieder betont).

Auf Grund der unten beschriebenen Situation ist meine Freundin sehr unglücklich und möchte schnellst möglich ausziehen. Daher folgende Fragen:
a.) Kann meine Freundin fristlos kündigen und ausziehen? Falls ja, was ist dabei zu beachten?
b.) Für wie lange muss sie in diesem Fall Miete bezahlen?
c.) Könne die Vermieter extra Geld für meine Anwesenheit verlangen (Nebenkosten)?
d.) Haben Sie einen Tipp für uns: Was machen wir am besten, damit wir da wieder heile herauskommen und möglichst viel unserer Miete und Kaution (450,- + 2 x 450,- = 1.350,- €) wiederbekommen?

Situation:
Wir hatten den Mietpreis von 550,- auf 450,- warm heruntergehandelt, - dafür aber das Mietverhältnis rückwirkend zum 01.06. beginnen lassen, obwohl meine Freundin erst am 08.06. einziehen wollte. Nebenkosten sind pauschal in der Miete enthalten.

Der Vermieter war sich nicht sicher, ob er sein Internetzugang teilen will. Er hatte Sicherheitsbedenken. Für den Fall, dass er den Internetzugang nicht teilen will, ist im Mietvertrag eine ermäßigte Miete von 420,- € vorgesehen.
All dies ist im beigefügten Mietvertrag festgehalten.

Die Stimmung und das Verhältnis waren bei der Wohnungsbesichtigung sehr gut.
Leider haben wir nicht schriftlich fixiert, dass die Vermieter bei der Wohnungsbesichtigung sowie beim Einzug von sich aus das Zusammenleben in dem Haus wie folgt beschrieben haben:
Die vom EG nach oben führende Treppe wird von dem Flur durch eine Tür mit Klingel getrennt. Treppenseitig ist nur ein Knauf, - innen zum Flur hin gibt es eine Türklinke. Die Vermieter hatten beschrieben, dass meine Freundin hinter dieser Tür ihre Privatsphäre hätte und falls jemand mal zu den ebenfalls nur über diesen Flur erreichbaren 2 Abstellräumen wolle, klingeln würde. Somit sein ein privater Zugang von ihrem Zimmer zu Küche und Bad gewährleistet. Wir durften in beide Zimmer einen kurzen Blick durch einen Türspalt werfen: In einem Zimmer war ein Kinderbett zu sehen, das andere sah aus wie ein dunkles, verlassenes Jugendzimmer der Kinder. Auf Nachfrage meiner Freundin wurde erzählt, dass max. 2 mal pro Jahr die Kinder mit Enkelkindern für ein Wochenende zu Besuch kämen. In diesen Fällen wollten die Vermieter meine Freundin jeweils fragen, ob sie einer Übernachtung der Enkelkinder im Obergeschoss am entsprechenden Wochenende zustimmen würde. Dies bejahte meine Freundin sofort grundsätzlich, - die Vermieter wollten aber vor jedem Einzelfall noch mal fragen.

Die ersten Zweifel hätten uns schon bei der Besprechung und Unterzeichnung des Vertrages am Abend des 02.06. kommen müssen, als meine Freundin plötzlich verschreckt vom Obergeschoss nach unten kam und uns mit Angst berichtete, dass dort "jemand" wäre. Dieser jemand wurde uns dann als der Sohn, der nur zum Wochenende da sei vorgestellt. Gesehen haben wir Ihn aber an diesem Tag nicht.

Als Einzugstermin war der 08.06. 24:00 Uhr vereinbart, da wir eine lange Anreise hatten. Leider habe wir uns verspätet, sehr spät abgesagt und sind erst am nächsten Tag eingezogen, d.h. die Vermieter hatten lange vergeblich auf uns gewartet. Dies hatte die Stimmung und das Vertrauensverhältnis seitens der Vermieter völlig zerstört.

Unsere Entschuldigung, eine Blume für den Garten und kleine Geschenke bei Ankunft am nächsten Tag haben dazu beigetragen, die Stimmung zu verbessern und ermöglicht, dass wir doch einziehen konnten. Später erfuhren wir nämlich, dass die Vermieter schon einen formlosen Aufhebungsvertrag vorbereitet hatten.
Bei Einzug wollte die Vermieterin, dass meine Freundin einen neuen Mietvertrag unterschreibt: "... der "alte" sei so kompliziert. Im neuen gelten nur die Bereiche, die sie ausgefüllt hätte, - die anderen Bereiche hätte sie auch gar nicht gelesen, - eigentlich bräuchte man ja gar keinen Mietvertrag ..."
Ausserdem wolle man das Internet nicht teilen, - Sicherheitsbedenken, - aber die Miete sei trotzdem 450,- € und nicht reduziert auf 420,-, ...
Meine Freundin hat den neuen Vertrag nicht unterschrieben.

Noch am Tag des Einzugs überraschte uns neben einem trotz allem sehr guten Verhältnis zu den Vermietern wieder der Sohn, - der wieder da war, - und wie sich raus stellte nachts in einer der "Abstellkammern", "seinem Zimmer" schlief.
Ab diesem Zeitpunkt ist eine genaue Wiedergabe der immer leicht wechselnden Begründungen für seine Anwesenheit schwierig.
Letztendlich heutige Begründung:
Angeblich hatte der Sohn sich heimlich ohne Wissen der Eltern während wir die Wohnung besichtigt und den Vertrag unterschrieben haben vor Scham hineingeschlichen, da er seinen Job als Gärtner verloren hätte. Deshalb auch die schreckhafte und überraschende Begegnung mit meiner Freundin.
Während der Zeit des Arbeitens hätte der Sohn in einem Hotel gewohnt.
(Der Sohn scheint mir leicht geistig behindert. Deshalb glaube ich auch, dass es schwierig ist, für ihn einen Job zu finden.)

Meine Freundin hat große Angst vor dem Sohn, besonders wenn sie abends, nachts oder morgens ins Bad geht. Aus diesem Grund bin ich ständig bei Ihr und nicht in meiner eigenen Wohnung. Auch hat sich der Sohn nie daran gehalten, zu klingeln bevor er von der Treppe in den Flur kommt.

Wir haben gehofft, dass sich dies alles regeln ließe ...
Nun haben wir eine vertragsgemäße Kündigung ohne Begründung erhalten (4 Wochen zum Monatsende, d.h. Ende Juli).
Die auf Nachfrage erhaltenen Begründung lautet: "Das Zimmer sei nur an eine Person vermietet worden, - ich sei aber dauernd da."

Unserer Meinung nach ist die Aussicht auf Besserung gering, da der Sohn nur ausziehen wird, wenn er einen neuen Job hat.

Meine Freundin will so schnell wie möglich ausziehen, - dies haben wir den Vermietern auch schon mitgeteilt. Grundsätzlich stimmen sie dem auch zu.
Wir sind uns aber sicher, das es Schwierigkeiten bei der Abrechnung geben wird (Miete und Kaution).

Für die Beantwortung der oben genannten Frage und eventuell weitere Tips wären wir Ihnen sehr dankbar.
Mit frendlichen Grüßen
xxxxxxxx

Weitere Randinfos:
Zu beachten ist, bzw. als Entschuldigung für die Missverständnisse werden die Sprachschwierigkeiten angegeben.
Meine Freundin ist Chinesin mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und die arbeitet seit dem 09.06.08 in Deutschland. Sie spricht nur Englisch.
Die Vermieter sind seit 40 Jahren in Deutschland lebende Koreaner, - die Frau spricht sehr schlecht Englisch und schlechtes Deutsch, - versteht auf Deutsch aber alles. Der Mann und ich sprechen ausgezeichnet Englisch und Deutsch.

19. Juni 2008 | 17:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl. § 543 Abs. 1 BGB ).

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 BGB ).
Ein Entziehen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache liegt darin, weil der Sohn in der Abstellkammer geschlafen hat und sich sonst auch in dem von Ihrer Freundin gemieteten Wohnraum aufhält.

Eine fristlose Kündigung würde Ihrer Freundin aber nichts mehr nützen, wenn die ordentliche Kündigung des Vermieters wirksam wäre.
Nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse liegt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Die Kündigung bedarf nach § 568 BGB der Schriftform. Der Vermieter hat die Gründe für das berechtigte Kündigungsinteresse im Kündigungsschreiben mitzuteilen.
Da Ihre Freundin eine Kündigung ohne Angabe von Gründen erhalten hat, wäre die Kündigung nicht wirksam.

Vor diesem Hintergrund sollte Ihre Freundin per Einschreiben/Rückschein oder unter Zeugen dem Vermieter fristlos kündigen mit der Begründung, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund des Aufenthalts des Sohnes in den von Ihrer Freundin angemieteten Räume nicht zumutbar ist. Hier ist Eile geboten.

Der Vermieter könnte daher nur anteilig die Miete vom 01.06.2008 bis zum Tag der fristlosen Kündigung beanspruchen.

Mit dieser fristlosen Kündigung käme Ihre Freundin einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an Dritte zuvor, da Sie sich in der Wohnung mit aufhalten.

Eine höhere Miete wegen Ihres Aufenthalts kann der Vermieter nicht verlangen.
Aufgrund der Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale hat der Vermieter auch das Risiko einer Kostensteigerung der Betriebskosten zu tragen. Hier könnte der Vermieter allenfalls einen Ausgleich geltend machen, wenn die Pauschale durch Ihren Mitverbrauch überschritten wird.

Da Sie selbst davon ausgehen, dass es bei der Abrechnung der Miete und der Kaution zu Problemen kommen wird, sollte sich Ihre Freundin in jedem Fall durch einen Kollegen vertreten lassen, um das Mietvertragsverhältnis im Interesse Ihrer Freundin abzuwickeln.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 19. Juni 2008 | 17:56

Sehr geehrter Herr Roth,

vielen Dank für die schnelle Erstberatung :-)

Sie schrieben:
"Ein Entziehen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache liegt darin, weil der Sohn in der Abstellkammer geschlafen hat und sich sonst auch in dem von Ihrer Freundin gemieteten Wohnraum aufhält."
Meine Freundin hat nur 1 Zimmer, Küche und Bad angemietet, - der Flur sowie die beiden "Abstellkammern" sind laut Mietvertrag nicht vermietet, d.h. werden dort gar nicht erwähnt. Der Sohn hält sich also nie im von meiner Freundin gemieteten Wohnraum auf.
Kann meine Freundin trozdem Entzug des vertragsgemäßen Gebrauchs geltend machen (Unter Berücksichtigung der mündichen Absprachen, die vom Vermieter gebrochen werden (siehe oben)?

Muss meine Freundin einen Termin bei der fristlosen Kündigung nennen und bis zu diesem Termin die Wohnung geräumt und die Schlüssel zurückgegeben haben?
Oder kann sie ohne Nennung eines Termins fristlos kündigen, dann danach einfach in den nächsten 2-3 Tagen ausziehen und dann bis zum Auszugstermin Miete bezahlen?

Kann sie z.B. zum Freitag, 20.06.08 (morgen) kündigen und dann im Laufe des Tages die Wohnung räumen und die Schlüssel zurückgeben?
Kann der Vermieter dies ablehnen (z.B. weil er nicht da sei, keine Zeit habe, ...)
Was sollen wir machen, wenn er die Kündigung, bzw. die Wohnungsübergabe, aus welchen Gründen auch immer, ablehnt?

Vielen Dank für Ihre Hilfe, - entsprechend Ihrer Antwort werden wir heute/morgen handel und Sie ggf. per e-mail kontaktieren, falls der Vermieter diesem Vorgehen nicht zustimmen wird.

Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxx

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2008 | 10:45

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wäre nach meiner Ansicht zu erklären. Der von Ihnen mitgeteilte Sachverhalt gibt hierzu genügenden Anlass.

Bei einer fristlosen Kündigung müssen Sie keinen Termin vorgeben. Ihre Freundin kann heute kündigen und die Wohnung räumen. Im Anschluss daran müsste eine Übergabe an den Vermieter erfolgen, wobei ein Übergabeprotokoll anzufertigen wäre.
Eine Kündigung kann der Vermieter nicht ablehnen, da es für die Wirksamkeit keiner Zustimmung des Gekündigten bedarf.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

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