Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist es für Sie wichtig zu wissen, dass Ihr Vermieter mit Ihrer Kündigung nicht einverstanden sein muss. Entscheidend ist, dass sie die Kündigung wirksam erklären und ein Kündigungsgrund vorliegt. Da sie eine so genannte "einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung" ist, wird sie mit Zustellung an Ihren Vermieter wirksam. Anders als bei einem Vertrag muss er sie also nicht gegenzeichnen.
Diese Voraussetzungen sind in Ihrem Fall auf jeden Fall gegeben, bzw. können von Ihnen noch geschaffen werden:
1. Kündigungsgrund ist die konkrete Gesundheitsgefährdung durch die Schimmelbildung. Der Gesetzgeber sieht eine solche sogar ausdrücklich als möglichen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung in den §§ 543
, 569 Absatz 1 BGB
vor.
2. Sie müssen die Kündigung schriftlich erklären und sie muss ihrem Vermieter zugehen. Um diesen Zugang nachzuweisen, empfehle ich Ihnen, Ihr Kündigungsschreiben als Einwurfeinschreiben zu versenden.
3. Bevor Sie die Kündigung aussprechen, müssen Sie Ihren Vermieter abmahnen. Das heißt, sie müssen ihn dazu auffordern, die bestehenden Schäden zu beseitigen und ihm hierfür eine Frist setzen. Erst nach deren Ablauf können Sie kündigen - vom Grunde her. Allerdings könnte man sich vorliegend auf den Standpunkt stellen, dass diese Abmahnung ja bereits stattgefunden hat und Ihr Vermieter sich offenbar sogar weigert, Ihnen zu helfen. Die Aufforderung, Sie die Wände mit Isolierfarbe streichen zu lassen, ist jedenfalls keine ausreichende Abhilfe und auch nicht Ihre Aufgabe.
Wenn Sie diese letzten Kontakte nachweisen können (Gibt es Zeugen für Gespräche? Haben Sie Ihrem Vermieter einen Brief oder eine E-Mail geschrieben, in dem Sie auf die Probleme hinweisen?), kann man dies bereits als Abmahnung werten. Ein weiteres Abwarten ist Ihnen unter Abwägung der Umstände (Kind bereits krank, Sie selbst schwanger) nicht mehr zumutbar, § 543 Absatz 3, Ziffer 2
. BGB.
Wenn Sie "auf Nummer sicher gehen" und eine Abmahnung aussprechen wollen, setzen Sie ruhig eine kurze Frist von nur einer Woche oder zehn Tagen. Dies sollte bei den gegebenen Umständen reichen.
4. Die Kündigung formulieren Sie sodann bitte schriftlich und - ganz wichtig - benennen auch die Gesundheitsgefährdung als Grund. Gerne können Sie die benannten Paragraphen mit aufnehmen. Denken Sie bitte an den Versand als Einschreiben.
Sobald die Kündigung zugegangen ist, ist sie wirksam. Dies bedeutet, dass Sie die Wohnung dann auch umgehend, dass heißt innerhalb von wenigen Tagen, räumen müssen. Bitte beachten Sie also in Ihrem eigenen Interesse einen gesicherten nahtlosen Übergang zum neuen Mietvertrag.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Als ich ihm persönlich ( im Beisein eines Zeugen) mitgeteilt habe das der Raum wieder stark feucht ist, habe ich ihn gebeten sich schnellstmöglich, am gleichen Tag am besten (weil er seinen Schwager damit immer beauftragt) drum zu kümmern. Ist das in diesem Falle auch eine "zulässige Frist "?
Und , muss ich in der Kündigung erwähnen, dass ich ihn abgemahnt habe und dieses als Anhang noch nachweisen muss ? VIELEN LIEBEN DANK FÜR IHRE SCHNELLE HILFE!
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal - eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Eine mündliche Abmahnung ist also wirksam, in diesem Fall ja auch durch einen Zeugen nachweisbar. Sie dürften also auf der sicheren Seite sein.
Wie lange die Frist sein muss, hängt vom Einzelfall (z.B. der Größe der vom Schimmel befallenen Fläche) ab. Grundsätzlich würde ich sagen, dass ein Tag sehr kurz bemessen ist. Nimmt man aber noch hinzu, dass das Problem nicht neu war und schon oft angesprochen wurde, kann die Frist kürzer ausfallen als bei einer ersten Abmahnung. Auch ist es wichtig, wie der Vermieter reagiert hat. Wenn ich die Fallschilderung richtig verstehe, hat er eine Abhilfe und eine Kündigung abgelehnt. Damit hat er ja zum Ausdruck gebracht, dass er von seiner Möglichkeit zur Abhilfe keinen Gebrauch machen möchte. Ihre Abmahnung sollte damit ausreichend sein, zumal Sie ja lediglich sagten, dass die Abhilfe "möglichst noch am selben Tag" erfolgen solle. Wäre sie also erst zwei oder drei Tage später möglich gewesen, hätten Sie sicher auch noch entgegen genommen. Je länger das Gespräch mit Ihrem Vermieter her ist, desto unwahrscheinlicher wird es zudem, dass er den Mangel beseitigt. Sie sollten beruhigt sein und direkt die Kündigung aussprechen können.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin