Sehr geehrtes Anwaltteam, in §4 Nr. 6 unseres Formularmietvertrages (Fassung I-AGB/KE/Juli 1992) ist Folgendes zum Thema Schönheitsreparaturen geregelt: "Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. §13) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Art und Umfang unverzüglich anzuzeigen. Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter, sofern er §4 Nr. 6 die Schönheitsreparaturen trägt, verpflichtet die Kosten für Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlaes eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; [..] 2 Jahre [..] 40%, [..] 3 Jahre [..] 60%, [..] 4 Jahre [..] 80%. ... Dort steht unter Punkt 10: "Der Mieter verpflichtet sich die Wohnung besenrein, ohne Einbauten etc. und in einem geweißten Zustand zu übergeben."