Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. In der Tat sind beide Vertragsgestaltungen möglich, also , dass eine Kündigung erst AB Ablauf der Kündigungsverzichts möglich ist, oder dass diese erst ZUM Ablauf dieser Frist möglich ist.
Hier hängt also alles von den kleinen Worten AB und ZUM ab.
Eine Kündigung ZUM.... bedeutet, dass diese früher ausgesprochen werden darf, aber erst ZUM.... ihre Wirkung entfaltet.
Eine Kündigung AB ... bedeutet, dass diese erst ab Ablauf der Frist möglich ist und dann erst ausgesprochen werden darf.
Fazit:
Somit haben nicht sie sich hier geirrt, sondern der Vermieter. In ihrer Erklärung steht , dass eine Kündigungsmöglichkeit erstmals zum 01.11.2017 möglich ist, also zum 01.11.2017 ihre Wirkungen entfaltet.
2. Eine Vereinbarung zu einem früheren Zeitpunkt auszuziehen, kann als Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien zu individuellen Konditionen verhandelt werden. Üblich ist hier, dass derjenige der sich vom Vertrag lösen möchte durch eine angebotenen Entschädigungsleistung, von diesem freikauft.
Worin diese besteht (Leistung Summe x, Maklerprovision....) können die Parteien frei verhandeln, hier gibt es keine einschränkenden Regeln, bis auf Sittenwidrigkeit, Treu und Glauben und so etwas- aber grundsätzlich ist die Absprache der Teilung der Maklerkosten nicht zu beanstanden.
Fazit 2: Bei einem Aufhebungsvertrag können die Parteien frei die Konditionen der verfrühten Auflösung des Mietverhältnisses verhandeln, auch die Vereinbarung über die Beteiligung an Maklerkosten ist möglich.
Ergebnis:
In ihrem Fall ist aber ein Aufhebungsvertrag nicht nötig denn sie können ausweislich des Wortlauts in ihrem Vertrag erstmals zum 01.11.2017 kündigen. Einen Aufhebungsvertrag sollten sie also unter keinen Umständen unterschreiben, um hier nicht einen Grund zu schaffen, warum der Vermieter die Maklerkosten von ihnen ( teilweise) verlangen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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