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Kündigungsverzicht - wann ausziehen möglich

31. Mai 2017 10:46 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

mein Freund und ich sind am 01.11.2015 in unsere Wohnung gezogen und haben dabei die folgende Klausel im Mietvertrag mit unterschrieben.

"Das obige Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Mietparteien verzichten wechselseitig bis zum 31.10.2017 (maximal 4 Jahre ab Vertragsabschluss) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Zum Ablauf des Verzichtszeitraums kann das Mietverhältnis erstmalig wieder von beiden Mietparteien mit den gesetzlichen Kündigungsfristen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden."

Nun meine Frage:
Wir würden gerne am 01.11.17 in eine neue Wohnung ziehen und gingen davon aus, dass wir ZUM 31.1017 kündigen dürfen (d. h. im August die Kündigung zu Ende Oktober aussprechen). Unser Vermieter sagt nun, wir dürften erst ab dem 01.11.17 eine Kündigung aussprechen und somit erst im Januar ausziehen. Ist dies tatsächlich so und wir haben die Formulierung einfach falsch verstanden?

Unser Vermieter kam uns in dem Sinne entgegen, dass er uns in seinen Augen früher aus dem Vertrag lassen würde, wenn wir uns dafür an den Kosten beteiligen, die für den Makler bei der Suche nach neuen Mietern entstehen. Wäre dieses Vorgehen rechtens?

Ich würde mich freuen, wenn Sie uns diese beide Fragen beantworten könnten.

Freundliche Grüße,
Katia

31. Mai 2017 | 11:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. In der Tat sind beide Vertragsgestaltungen möglich, also , dass eine Kündigung erst AB Ablauf der Kündigungsverzichts möglich ist, oder dass diese erst ZUM Ablauf dieser Frist möglich ist.

Hier hängt also alles von den kleinen Worten AB und ZUM ab.

Eine Kündigung ZUM.... bedeutet, dass diese früher ausgesprochen werden darf, aber erst ZUM.... ihre Wirkung entfaltet.

Eine Kündigung AB ... bedeutet, dass diese erst ab Ablauf der Frist möglich ist und dann erst ausgesprochen werden darf.

Fazit:
Somit haben nicht sie sich hier geirrt, sondern der Vermieter. In ihrer Erklärung steht , dass eine Kündigungsmöglichkeit erstmals zum 01.11.2017 möglich ist, also zum 01.11.2017 ihre Wirkungen entfaltet.

2. Eine Vereinbarung zu einem früheren Zeitpunkt auszuziehen, kann als Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien zu individuellen Konditionen verhandelt werden. Üblich ist hier, dass derjenige der sich vom Vertrag lösen möchte durch eine angebotenen Entschädigungsleistung, von diesem freikauft.

Worin diese besteht (Leistung Summe x, Maklerprovision....) können die Parteien frei verhandeln, hier gibt es keine einschränkenden Regeln, bis auf Sittenwidrigkeit, Treu und Glauben und so etwas- aber grundsätzlich ist die Absprache der Teilung der Maklerkosten nicht zu beanstanden.

Fazit 2: Bei einem Aufhebungsvertrag können die Parteien frei die Konditionen der verfrühten Auflösung des Mietverhältnisses verhandeln, auch die Vereinbarung über die Beteiligung an Maklerkosten ist möglich.

Ergebnis:
In ihrem Fall ist aber ein Aufhebungsvertrag nicht nötig denn sie können ausweislich des Wortlauts in ihrem Vertrag erstmals zum 01.11.2017 kündigen. Einen Aufhebungsvertrag sollten sie also unter keinen Umständen unterschreiben, um hier nicht einen Grund zu schaffen, warum der Vermieter die Maklerkosten von ihnen ( teilweise) verlangen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

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